ich habe ein Haus beim Amtsgericht ersteigert, nach ca. 5 Wochen habe ich die Schlüsseln beim Zwangsverwalter abgeholt (es dauerte 5 Wochen bis die Zwangsverwaltung aufgehoben war).
Der ehemaliger Eigentümer wohnt seit Oktober 2018 nicht mehr im Haus ist aber dort noch angemeldet. Versteigerungstermin war am 21.05.2019
Das Haus ist nicht leer geräumt dort befinden sich noch möbeln und private Sachen vom alten Eigentümer. Ein Gerichtsvollzieher habe ich nicht für die Räumung beauftragt, da viele mir empfohlen haben mich mit dem alten Eigentümer zu verständigen bevor die hohen kosten auf mich zukommen mit der Räumung und Lagerung. Da der alte Eigentümer noch im Haus angemeidet ist aber nicht mehr da wohnte konnte ich ihn postalisch nicht erreichen. Ich habe nur eine Handynummer von ihm wo er auch nicht erreichbar ist, habe öfter angerufen. Jetzt meine frage, ich habe Fotos von den Räumlichkeiten gemacht mit vorhandenen möbeln, möchte nun die Sachen in der Garage neben an lagern. Ich habe die Adresse vom Elternhaus dort wollte ich ein schreiben schicken mit einer frisst von 3 Wochen das er die Sachen abholen soll das ich die sonst entsorgen werde. Wenn er seiner frisst nicht nachkommt wollte ich noch 2 Wochen die Sachen lagern und anschließend entsorgen. Wäre ich damit rechtlich gesehen auf der sicheren Seite oder könnte der alte Eigentümer nach 6 Monaten auftauchen und seine Sachen verlangen ? letztendlich wohnt er seit 8 Monaten nicht mehr dort und ich gebe ihm noch mind 1 Monat die Möglichkeit seine Sachen abzuholen.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Räumung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO durch Einschaltung eines Gerichtsvollziehers. Allerdings kann dessen Auftrag gemäß Par. 885a ZPO beschränkt werden (sog. Berliner Räumung). Dieser Schritt ist deshalb entscheidend, um die Frist des Par. 885a Abs. 4 ZPO in Gang zu setzen. Ohne Auftrag an den Gerichtsvollzieher droht Ihnen eine Inanspruchnahme (Herausgabe von Gegenständen bzw. Schadenersatz) auch nach der Setzung der von Ihnen privat gesetzten Frist. Ihr Vorteil ist, dass der Gerichtsvollzieher nach Par. 885a Abs. 2 ZPO eine Liste des Inventars erstellt.
Sie können die in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen in Par. 885a Abs. 3 bis 5 ZPO wegschaffen und verwerten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller30. Juni 2019 | 23:07
Vielen Dank für die Antwort Herr Böhler,
wie ich verstehe führt kein weg dran vorbei das ich ohne Gerichtsvollzieher das lösen kann.
gibt es eine frisst vom Zuschlags Bescheid bis zum einschalten des Gerichtsvollziehers ?
Kann ich den Gerichtsvollzieher vorgeben welche Art der Räumung durchgeführt werden soll ?
Danke für die Antwort
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. Juli 2019 | 09:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
richtig, Sie müssen einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Allerdings können Sie den Räumungsauftrag wie gesagt nach Par. 885a ZPO beschränken. Sobald Ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vorliegt, ist eine Räumung möglich.