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Internetzugang durch Minderjährigen

19. Oktober 2006 14:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


16:34

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Monmaten bekam ich eine Rechung der Fa. Aviteo Ltd. für eine Zugang zum UseNet. Ich teilte der Firma mit, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, den ich kannte die Firma bis zu diesem Zeitpunkt garnicht und ich habe auch keinen Zugang zu UseNet (bis dahin wusste ich auch nicht, dass es das überhaupt gibt) beantragt.

Daraufin teilte man mir alle notwendigen Daten mit, aus denen ich ersehen konnte, das offensichtlich von meinem Rechner unter meinem Namern ein kostenloser Probezugang beantragt worden sei.

Zu dem angegebenen Zeitpunkt war mein damals 13jähriger Sohn, der sonst bei seiner Mutter wohnt, bei mir zu Besuch. Durch hartnäckiges Nachfragen erfuhr ich, dass er tatsächlich unter meinem Namen einen Probezugang beantragt hat, dann aber vergaß, diesen Zugang vor seiner Abreise zu kündigen. Hätte er dies getan, hätte ich von dieser Sache nie erfahren.

Weiter erfuhr ich, das er von Klassenkameraden wußte, das dies ein sehr einfacher Weg ist, um in den Besitz von Pornographie zu gelangen(mittlerweile weiß ich, das auf diesem Weg auch der Zugang zu verbotenem Material möglich ist).

Ich teilte der Firma mit, dass ich nicht bereit bin, die Rechnung zu bezahlen, weil 1. mein Sohn auf Grund seines Alters diesen Vertrag garnicht abschließen durfte und das ich 2. es für eine unmögliche Methode halte, Kindern ohne plausible Alterskontrolle Zugang zu diesem Schmutz zu ermöglichen.

Heute erhielt ich ein anwaltliches Schreiben, in dem ich zur Zahlung aufgefordert werde. Die Anmeldedaten lauten auf meinen Namen und deshalb bin ich zur Zahlung verpflichtet. Auf meine Argumente zu Punkt 2 (Alterskontrolle) wird dabei nicht eingegangen.

Bitte erklären Sie mir, wie die Rechtslage ist und wie ich mich verhalten soll.

Vielen Dank

19. Oktober 2006 | 15:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


dadurch, dass Ihr minderjähriger Sohn und nicht Sie die Anmeldung getätigt haben, ist ein Vertrag zwischen Ihnen und der "Firma" nicht zustande gekommen, da dieses eben ohne Ihr Wissen geschehen ist.

Ist die Rechnung also an Sie gerichtet, sollten Sie auf den fehlenden Vertrag und Vollmacht hinweisen. Da der Sohn auch mangels Einverständnis nicht als Bote Ihrer Willenserklärung anzusehen ist, gibt es nach Ihrer Darstellung keinen Vertrag zwischen Ihnen und der "Firma".


Diese "Firma" kann sich auch nicht etwa an Ihren Sohn halten. Denn seine Handlungen müssten ebenfalls von Ihnen genehmigt werden, was hier nicht vorliegt. Sollte die "Firma" nun Schadensersatzansprüche geltend machen, greift dann in der Tat das Argument der fehlenden Alterskontrolle ein.


Daher sollten Sie die Ansprüche schriftlich zurückweisen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2006 | 16:29

Danke für die schnelle Antwort. Wie ich in meiner Frage schrieb, habe ich ja Ihren Rat, nämlich den Anspruch schriftlich zurückzuweisen,bereits vor Wochen in die Tat umgesetzt. Der gegnerische Anwalt sagt aber nun, der Vertrag ist unter meinem Namen zustandekommen. Wie soll ich den Nachweis führen, dass ich davon nichts wußte? Oder Ist die Gegenseite beweispflichtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2006 | 16:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

diese Ablehnung sollten Sie auch gegenüber den nun eingeschlteten Rechtsanwälten wiederholen.

Hier ist in der Tat die Gegenseite beweispflichtig, da diese sich auf einen Vertragsabschluss berufen will.

Da aber Ihr Sohn (und ggfs. dessen Freunde) als Zeuge zur Verfügung steht, wird dieser von der Gegenseite zu erbringende Beweis kaum möglich sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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