Sehr geehrter Ratsuchender,
dadurch, dass Ihr minderjähriger Sohn und nicht Sie die Anmeldung getätigt haben, ist ein Vertrag zwischen Ihnen und der "Firma" nicht zustande gekommen, da dieses eben ohne Ihr Wissen geschehen ist.
Ist die Rechnung also an Sie gerichtet, sollten Sie auf den fehlenden Vertrag und Vollmacht hinweisen. Da der Sohn auch mangels Einverständnis nicht als Bote Ihrer Willenserklärung anzusehen ist, gibt es nach Ihrer Darstellung keinen Vertrag zwischen Ihnen und der "Firma".
Diese "Firma" kann sich auch nicht etwa an Ihren Sohn halten. Denn seine Handlungen müssten ebenfalls von Ihnen genehmigt werden, was hier nicht vorliegt. Sollte die "Firma" nun Schadensersatzansprüche geltend machen, greift dann in der Tat das Argument der fehlenden Alterskontrolle ein.
Daher sollten Sie die Ansprüche schriftlich zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Danke für die schnelle Antwort. Wie ich in meiner Frage schrieb, habe ich ja Ihren Rat, nämlich den Anspruch schriftlich zurückzuweisen,bereits vor Wochen in die Tat umgesetzt. Der gegnerische Anwalt sagt aber nun, der Vertrag ist unter meinem Namen zustandekommen. Wie soll ich den Nachweis führen, dass ich davon nichts wußte? Oder Ist die Gegenseite beweispflichtig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Ablehnung sollten Sie auch gegenüber den nun eingeschlteten Rechtsanwälten wiederholen.
Hier ist in der Tat die Gegenseite beweispflichtig, da diese sich auf einen Vertragsabschluss berufen will.
Da aber Ihr Sohn (und ggfs. dessen Freunde) als Zeuge zur Verfügung steht, wird dieser von der Gegenseite zu erbringende Beweis kaum möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle