Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Zahlungspflicht besteht nur, wenn Sie einen wirksamen Vertrag abgeschlossen haben. Sie schreiben selbst, dass Sie das Paket bestellt haben. Ob sie dieses dann nutzen, dürfte auf die Zahlungspflicht keine Auswirkung haben. Hier wären jedoch die AGB des Vertragspartners genauer zu prüfen, was im Rahmen dieser Plattform naturgemäß nicht erfolgen kann.
Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB
geregelt. Falls diese vorliegen, durften Mahnkosten und Inkassokosten verlangt werden. Allerdings halte ich die Höhe der Mahnkosten von 10 € bei einer Hauptforderung von 20 € für nicht zulässig.
Die Verrechnung der Zahlung zunächst auf Kosten und Zinsen ist nach § 367 Abs. 1 BGB
zulässig, wenn keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Danke für Ihre Antwort. ich schrieb Ihnen, dass ich zwischenzeiltlich die Hauptforderung sowie die erhöht en(hier ist mir die Gesetzgebungsregelung/Paragraph wichtig) Gebühren beglichen hatte, bevor (!) mich das Mahnschreiben erreichte. MeinenÜberweisung ging an die Plattform, nicht an das Ikassounternehmen!
Was muss ich jetzt tun?
Ich hatte Ihnen ja den Firmennamen mitgeteilt, sowohl Plattform, wie auch Inkassobüro sindnmassenweise in den Schlagzeilen als Abzocke' präsent. Ihre Antwort müsste sich schon bitte auf meinenspezielle Angelegenheit beziehen.
MfG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da mir die AGB nicht bekannt sind, kann ich Ihnen für Ihren konkreten Fall nicht sagen, ob Verzug eingetreten war oder nicht. Grundsätzlich gelten hierfür die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB
:
- Nichtleistung trotz Mahnung und Fälligkeit
Es ist zunächst zu klären, ob die Forderung überhaupt fällig war. Anhand Ihrer Angaben ist dies nicht möglich. Es spricht einiges für deren Fälligkeit. Wenn Sie tatsächlich vor Erhalt der Mahnung bezahlt haben, ist Verzug nicht eingetreten und die Kosten hätten nicht verlangt werden dürfen. Sie sollten insoweit Ihr Geld zurückfordern.
Des Weiteren möchte ich Sie noch auf folgendes hinweisen:
Mir ist selbstverständlich nicht entgagen, dass
Sie den Firmennamen angegeben haben. Allerdings kann und werde ich für den gebotenen Mindesteinsatz von 25 € brutto (!) nicht die AGB dieses Unternehmens heraussuchen und prüfen. Dazu müssten Sie mir schon ein Mandat übertragen, das auch entsprechend zu vergüten ist. Für den Mindesteinsatz kann nur eine grundsätzliche Einschätzung der Rechtslage abgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin