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Internetrecht/ Forderungen einer Finanzdientsleistung immInternet

20. Februar 2013 17:02 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Guten Tag,

Vor einigen Monaten hatte ich vor, über das Oline- Finanzierungsunternehmen "auxmoney" einnProfil,zu erstellen, um ein Kreditangebot zumerhalten. Man empfahl,mir den Kauf eines Schufapakets, damit ich mehr Angebote erhalte. online bestellte ich dies, stellte mein Profil,jedoh nicht in deren System und nutzte demzufolge auch das virtuelle Schufapaket nicht.
Nachdem ich Wochen später das Olineunternehmen anschrieb zwecks Löschung all meiner Daten intern, sandt man mir eine Rechnung über das bestellte Schufapaket.
Ich schrieb "auxmoney"ab, umd teilte in der Emailantwort mit,,dass ich die Forderung ablehnte, da ich deren Service ja in keinster Weise genutzt hatte.
Daraufhin kamen insgesamt vier Mahnschreiben mit (der schufapaket lag um 20 Euro)
Mit sogleich hohen Mahngebühren,,erst mit 8,,dann mit 10 Euro und Bearbeitungsgebühr obendrauf. Auf all meine schriftlichen Anfragen zu einer konkreten Klärung meiner An -gelegenheit , erhielt ich stets nur halbautomatisierte, sehr kurze Antworten.

As Angst, vor noch öheren Beträgen, beglich ich nun die Hauptforderung ohne Gebühren und notierte auf dem Überweisungsbeleg, den ich dem Unternehmen mailte, "Zahlung der Hauptforderung unter Vorbehalt".
Darauf folgte die Androhung der Beauftragung eines Inkassounternehmens und dass der eingegangene Betrag für die Mahngebühren verwandt würde und die Hauptforderung somit immer noch ausstehe.
Daraufhin habe ich, erneut mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" auch alle Gebührenforderungen an "auxmoney" beglichen, noch bevor dass Schreiben der Inkassofirma per Posstempel bei mir eintraf. Diesen Posstembel, den Überweisungsbeleg mailte ich "auxmoney" als auch dem Inkassounternehmen, dem ich eigentlich anweisen sollte.
Das war am 11.2.13. die Frist des Ikassounternehmens war bis zum 19.2.13.

Ich fühle mich irgendwie über den Tish gezogen und bin mir nicht sicher, ob beide Unternehmen mir nicht persönlich antworten üssten und ob die Forderungen nicht "an den Haaren herbei gezogen sind" ich würde Sie daher um juristischennRat unter Angabe des entsprechenden Paragraphen bitten. Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Zahlungspflicht besteht nur, wenn Sie einen wirksamen Vertrag abgeschlossen haben. Sie schreiben selbst, dass Sie das Paket bestellt haben. Ob sie dieses dann nutzen, dürfte auf die Zahlungspflicht keine Auswirkung haben. Hier wären jedoch die AGB des Vertragspartners genauer zu prüfen, was im Rahmen dieser Plattform naturgemäß nicht erfolgen kann.

Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB geregelt. Falls diese vorliegen, durften Mahnkosten und Inkassokosten verlangt werden. Allerdings halte ich die Höhe der Mahnkosten von 10 € bei einer Hauptforderung von 20 € für nicht zulässig.

Die Verrechnung der Zahlung zunächst auf Kosten und Zinsen ist nach § 367 Abs. 1 BGB zulässig, wenn keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde.

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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2013 | 22:35

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

Danke für Ihre Antwort. ich schrieb Ihnen, dass ich zwischenzeiltlich die Hauptforderung sowie die erhöht en(hier ist mir die Gesetzgebungsregelung/Paragraph wichtig) Gebühren beglichen hatte, bevor (!) mich das Mahnschreiben erreichte. MeinenÜberweisung ging an die Plattform, nicht an das Ikassounternehmen!
Was muss ich jetzt tun?
Ich hatte Ihnen ja den Firmennamen mitgeteilt, sowohl Plattform, wie auch Inkassobüro sindnmassenweise in den Schlagzeilen als Abzocke' präsent. Ihre Antwort müsste sich schon bitte auf meinenspezielle Angelegenheit beziehen.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2013 | 09:53

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Da mir die AGB nicht bekannt sind, kann ich Ihnen für Ihren konkreten Fall nicht sagen, ob Verzug eingetreten war oder nicht. Grundsätzlich gelten hierfür die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB :

- Nichtleistung trotz Mahnung und Fälligkeit

Es ist zunächst zu klären, ob die Forderung überhaupt fällig war. Anhand Ihrer Angaben ist dies nicht möglich. Es spricht einiges für deren Fälligkeit. Wenn Sie tatsächlich vor Erhalt der Mahnung bezahlt haben, ist Verzug nicht eingetreten und die Kosten hätten nicht verlangt werden dürfen. Sie sollten insoweit Ihr Geld zurückfordern.

Des Weiteren möchte ich Sie noch auf folgendes hinweisen:

Mir ist selbstverständlich nicht entgagen, dass
Sie den Firmennamen angegeben haben. Allerdings kann und werde ich für den gebotenen Mindesteinsatz von 25 € brutto (!) nicht die AGB dieses Unternehmens heraussuchen und prüfen. Dazu müssten Sie mir schon ein Mandat übertragen, das auch entsprechend zu vergüten ist. Für den Mindesteinsatz kann nur eine grundsätzliche Einschätzung der Rechtslage abgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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