Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wie Sie wahrscheinlich schon wissen, richtet sich die Zulassung von derartigen Inkassounternehmungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
§ 2 Abs. 2 RDG
definiert:
Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).
Schwierigkeiten sehe ich bei der "Fremdartigkeit" ein solchen Dienstleistung, also dass es dabei nicht um eigene sondern um fremde Forderungen gehen muss.
A ist aber Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, um dessen eigene Forderungen es geht. Ob es nun um eine Gründung eines Inkassounternehmens durch die Gesellschaft selbst geht oder um eine solche durch einen Gesellschafter/Geschäftsführer der Gesellschaft macht meines Erachtens keinen relevanten Unterschied.
Vor diesem Hintergrund halte ich ein solches Vorhaben für unvereinbar mit dem RDG - so meine erste Einschätzung.
Nur Anwälte können in eigener Sache(gerichtlich) tätig sein und die gesetzmäßigen Gebühren dafür verlangen, vgl. § 91 Abs. 2
letzter Satz ZPO (Zivilprozessordnung).
Erlaubt wäre z. B. (kein Inkasso) nur eine Rechtsdienstleistung von Gewerkschaften für Ihre Mitglieder oder bei Berufsgenossenschaften.
Aber Sie können für den Verzug mit der Zahlung von eigenen Forderungen Verzugszinsen und gebenenfalls Verzugsschadensersatz verlangen. Inkasso- und Anwaltskosten können dabei einbezogen werden und müssten dann Ihnen entsprechend ersetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
27. Dezember 2009
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09:35
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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