Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die seit 2011 aufgelaufenen Zinsen sind größtenteils verjährt (§§ 197 Abs. 2, 195, 199 BGB).
Sie müssen allerdings die sog. Verjährungseinrede erheben, d. h. sich dem Gläubiger gegenüber auf Verjährung berufen.
Nicht verjährt sind die Zinsen, die nach dem 01.01.2019 fällig wurden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Guten Abend Herr Vasel, eine Rückfrage: spielt es dabei eine Rolle, dass ich in der ganzen Zeit nichts vom Gläubiger oder dem Inkassounternehmen gehört habe? Auch die Kontoführungsgebühren sind weitergelaufen , die ich mir ebenfalls bei Auskunftserteilung hätte sparen können. Ärgerlich ist, dass diese Angelegenheit längst erledigt hätte sein können.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn zwischenzeitlich im 3- Jahres-Rhythmus Vollstreckungsversuche unternommen worden wären, wären die Zinsen nicht verjährt (allerdings hätten Sie dann ja offenbar die Forderung schon viel früher beglichen).
Sie sollten die Forderungsaufstellung anwaltlich prüfen lassen: Kontoführungsgebühren z. B. brauchen Sie überhaupt nicht bezahlen.
Eine Anmerkung gestatten Sie mir noch: Es hätte Ihnen freigestanden, seinerzeit zumindet Zahlung in Höhe des Vollstreckungstitels zu leisten. Damit hätten Sie zumindest die Zinslast reduziert und möglicherweise auch als Reaktion die Vorlage einer Forderungsaufstellung erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt