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Internetdomain im Interesse eines Konzerns - zulässig?

21. August 2013 15:48 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Zusammenfassung

Registrierung einer Domain, die einer bekannten Produktserie ähnelt

Hallo,
ich habe mir vor einem Jahr eine Internetdomain gekauft, bei welcher ich vermute, dass diese mal sehr wichtig sein könnte. Beispiel: Die Firma hat das Produkt xy auf den Markt gebracht. beworben wird dieses auf der Internetseite: www.xy.com . Ein Jahr später hat die Firma das Produkt xy2 herausgebracht. Beworben wiederum mit der seite: www.xy2.com . Nun habe ich mir die Seite www.xy3.com gekauft, in der Hoffnung dass die Firma das Produkt auf den Markt bringt und diese mir die Seite abkaufen können.
Meine Idee, die Domain zu schützen, besteht darin, eine Unternehmergesellschaft (UG) mit dem Namen des Produktes zu gründen, die Domain auf die UG einzutragen und unter der Domain irgendeinen harmlosen Blog zu betreiben, der nichts mit dem Produkt zu tun hat.

Nehmen wir an, der Weltkonzern wäre die Autofirma AUDI und ich habe die Internetseite:"audi-a9.com" Der Konzern würde es natürlich nicht zulassen, dass ich eine UG mit dem Titel "audi-a9" gründe. DESHALB habe ich mir gedacht, dass meine firma nur in der ABKÜRZUNG so heisst wie das zukünftige produkt der firma? Zum beispiel: Meine firma heisst Andreas Umwelt u. Dienstleistungs Immobilien (an der Autobahn A9).
Da die Firma den Domain-Namen zwingend im Namen enthalten muss, würde ich die Firma dann zum Beispiel "audi-a9-research and solutions" (Das AUDI im Firmennamen darf dann nichts mit der eigentlichen Autofirma zu tun haben)

Meine Frage dazu: Ist mein Gedankenvorgang korrekt bzw. haben Sie irgendwo Zweifel bzw Tipps? (Ich bin nicht daran interessiert, welche Gesetze greifen)

Bitte ausführliche Gedankengänge!

Ich danke Ihnen jetzt schon mal für ihre Antwort!

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Vorab weise ich darauf hin, dass die Darstellung der Rechtslage ohne Bezug zu den gesetzlichen Vorschriften keinen Sinn macht.

Die Frage beantworte ich anhand des geschilderten Beispielfalles (Audi A9).

1. Zunächst führt die Registrierung der Domain audi-a9.com und auch die Gründung eines Unternehmens mit der Firma Andreas Umwelt u. Dienstleistungs Immobilien (an der Autobahn A9) nicht dazu, dass Ihnen am Domainnamen Exklusivitätsrechte erwachsen.

Bei dem Kennzeichen Audi A 4, A 6 etc. handelt es sich um ein sog. Serienzeichen.

Der angesprochene Verkehrskreis (potentielle Käufer) ordnet ein Kennzeichen, das Audi A 9 lautet, dem Automobilhersteller zu, so dass eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Da es sich bei der Hauptmarke Audi und den Unter-Marken Audi A 4 etc. um bekannte Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ) handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob Produkt- oder Branchenähnlichkeit zwischen dem Fahrzeug und Ihrer zu gründenden UG hat.

Bekannte Marken genießen einen weitreichenderen Schutz. Ausreichend für eine Markenverletzung ist bereits, wenn die Gefahr einer Rufausnutzung oder Verwässerungsgefahr besteht.

Audi könnte daher aus Markenrecht die Freigabe der Domain verlangen.

Dies bedeutet, auch die Gründung eines Unternehmens mit vollständig anderem Geschäftsfeld als dem des Kennzeicheninhabers (Audi) ist kaum geeignet, sich dem Schutzumfang des Markenrechts zu entziehen.

2. Sofern das Vorhaben darin bestehen sollte, dem Konzern (im Beispielsfall Audi) die Domain gegen Entgelt anzubieten, dürfte darin auch ein unzulässiges sog. „Domain-Grabbing" liegen.

Die Reservierung von Domains, die mit einem Kennzeichenrecht (z.B. Markenrecht, siehe oben) auf Grund Verwechslungsgefahr kollidieren, ist grundsätzlich unzulässig.

Nur wenn das Kennzeichen erst nach Reservierung der Domain in Benutzung genommen wird, kann dies zulässig sein (BGH, Urteil vom 24.4.2008, Az.: I ZR 159/05 ).

Hierzu ist aber nochmals klarzustellen, dass auch wenn Audi den Fahrzeugtyp A9 bisher weder produziert noch beworben hat und auch als Marke nicht eingetragen hat, so besteht dennoch Verwechslungsgefahr auf Grund des bekannten Serienzeichens Audi A 4, A 6 etc. (siehe oben).

Das bereits vorhandene Element des Serienzeichen Audi A ... wirkt insofern zeitlich vor und verhindert daher die Übernahme des Hauptbestandteiles unter Kombination mit bisher noch nicht vorhandenen Elementen hier - der Ziffer (Audi A) 9.

3. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in der Vergangenheit wegen Domaingrabbings, bei denen die Übertragung der Domain an den Kennzeichenrechtsinhaber von einer Geldzahlung abhängig gemacht werden sollte, zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen Erpressung oder versuchter Erpressung geführt haben (z.B. LG München II, CR 2001, 847).

4. Ihr Vorhaben hat daher m.E. kaum Aussicht auf Erfolg.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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