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| 25. März 2005 19:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite in einer Vertragswerkstatt für KfZ. Der Konzern schreibt unserem Chef eine gewissen Zahl an "Schulmannstagen" vor, die bei uns über Online-Fernsehen (Schulung über Bildschirm) ausgestrahlt werden. Jeder Mitarbeiter muss mindestens 80% von denen sehen, damit unser Unternehmen bestimmte Zuschüsse vom Hersteller bekommt. Sozu sagen sind diese Sendungen für mich Pflicht.

Diese Sendungen werden in der Arbeitszeit ausgestrahlt und haben im Schnitt eine Länge von ca 40 min. Nun möchte mein Chef, das ich diese 40 min "hinten dran hänge", und sogar dafür unterschreibe. Ich habe eine 40 std Woche, und da fast jeden Tag der Woche eine Sendung läuft wären das ca 2,5 h mehr die ich nicht als "Überstunden" vergütet bekomme. Bei ca 45 Arbeitswochen im Jahr würde ich zusätzlich 113 h im Betrieb sein.

Nun meine Frage: Ist das rechtens, was mein Chef hier verlangt, oder kann ich mich weigern dies zu unterschreiben bzw. anzuerkennen?
Mfg

25. März 2005 | 19:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haben Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten. Das sind in Ihrem Falle 40 Stunden in der Woche. Sofern Ihr Arbeitsvertrag dazu keine spezielle Regelung enthält, sind Sie nicht verpflichtet, die Schulungssendungen des KfZ-Herstellers außerhalb der Arbeitszeit, also in Ihrer Freizeit, zu schauen.

Daß Ihr Chef von Ihnen offenbar verlangt, eine entsprechende Bestätigung zu unterschreiben, deutet darauf hin, daß Sie sich vertraglich dazu verpflichten sollen, die Sendungen außerhalb der Arbeitszeit zu sehen. Das liefe auf eine Änderung bzw. Erweiterung Ihres Arbeitsvertrages hinaus, die der Arbeitgeber von Ihnen nicht verlangen kann.

Sie sind nicht verpflichtet, diese Vertragsänderung zu akzeptieren, sondern können stattdessen verlangen, daß der Arbeitgeber die Arbeitsabläufe so organisiert, daß Sie die Pflichtsendungen während der Arbeitszeit verfolgen können. Denn es handelt sich dabei um Arbeit: Sie schauen die Sendungen ja nicht zu Ihrem Privatvergnügen, sondern als Teil, der von Ihnen geschuldeten Arbeitsleistung. Diese schulden Sie aber laut Arbeitsvertrag nur 40 Stunden in der Woche - und nicht 42,5 Stunden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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