Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten. Das sind in Ihrem Falle 40 Stunden in der Woche. Sofern Ihr Arbeitsvertrag dazu keine spezielle Regelung enthält, sind Sie nicht verpflichtet, die Schulungssendungen des KfZ-Herstellers außerhalb der Arbeitszeit, also in Ihrer Freizeit, zu schauen.
Daß Ihr Chef von Ihnen offenbar verlangt, eine entsprechende Bestätigung zu unterschreiben, deutet darauf hin, daß Sie sich vertraglich dazu verpflichten sollen, die Sendungen außerhalb der Arbeitszeit zu sehen. Das liefe auf eine Änderung bzw. Erweiterung Ihres Arbeitsvertrages hinaus, die der Arbeitgeber von Ihnen nicht verlangen kann.
Sie sind nicht verpflichtet, diese Vertragsänderung zu akzeptieren, sondern können stattdessen verlangen, daß der Arbeitgeber die Arbeitsabläufe so organisiert, daß Sie die Pflichtsendungen während der Arbeitszeit verfolgen können. Denn es handelt sich dabei um Arbeit: Sie schauen die Sendungen ja nicht zu Ihrem Privatvergnügen, sondern als Teil, der von Ihnen geschuldeten Arbeitsleistung. Diese schulden Sie aber laut Arbeitsvertrag nur 40 Stunden in der Woche - und nicht 42,5 Stunden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht