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Internationaler Betrug

29. März 2006 23:11 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ca. vor 2 Monate habe ich eine Frau über ICQ aus Bulgarien kennengelernt. Wie haben uns gegenseitig sympathisch gefunden und Telefonnr. ausgetauscht. Auch täglich miteinander telefoniert und SMS getauscht.
Sie würde mich gerne besuchen kommen aber sie habe zurzeit keine finanzielle Mittel dafür. Daraufhin hat sie mich um finanzielle Hilfe gebeten ob ich ihr dieses nötige Geld ausleihen könnte. Das habe ich getan. Anschließend war ihr Vater angeblich krank. Um Krankenhauskosten zu finanzieren sollte ich auch Geld leihen. Anschließend ist ihr Vater angeblich gestorben. Um Beerdigungskosten auszugleichen sollte ich weiterhin noch Geld leihen. Alles zusammen habe ich über 4000 EUR Geld ausgeliehen. Als sie nach Deutschland kommen wollte wurde sie angeblich verhaftet.

Jetzt hat sich herausgestellt, dass alles ein Betrug war.
Nämlich: Es war ziemlich raffiniert eingeplant. Um vertrauenswürdig sich darzustellen wurden sogar zwei Kinder missbraucht. Es hörte sich wie eine intakte Familie. Vater, zwei Brüder, Schwester, Schwager. Ich wurde bei allen vorgestellt. Ich habe mit allen gesprochen.

Meine Frage ist es:
Bekomme ich mein Geld zurück oder ist es eine teuere Erfahrung für mich?
Bulgarien ist inzwischen ein EU-Staat. Es muss doch möglich sein solche Verbrecher zu verfolgen.
Dieses Person ist mir namentlich bekannt und habe ich ein Kopie von ihr Reisepass mit gefälschte Foto vorliegen. Sie hat zwei Handy-Tel. Nr. benutzt.
Der Komplize, angebliche Schwager ist auch namentlich bekannt und Hat ein Handy-Tel. Nr. als Spur hinterlassen.

29. März 2006 | 23:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ob Sie Ihr Geld zurückbekommen wird sich weniger danach richten, ob die Dame in Bulgarien wegen Betruges belangt werden kann, sondern ob Sie einen zivilrechtlichen Titel erhalten und vollstrecken werden können.

Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung des geliehenen Geldes. Da Bulgarien aber nicht Mitglied der EU ist, sondern bislang nur Beitrittskandidat, werden Sie die Empfängerin des Geldes mangels Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVO nicht in Deutschland verklagen können, sondern m.E. nur an ihrem Wohnsitz in Bulgarien. Ob aufgrund etwaiger bilateraler Vereinbarungen zwischen Deutschland und Rumänien eine Klage gegen die in Rumänien lebende Schuldnerin auch in Deutschland möglich ist, werde ich Ihnen bis zum Wochenende via E-Mail mitteilen, da dazu weitere Prüfungen notwendig sind, die in der Kürze der hier zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sind.

Selbst wenn Sie aber vor einem bulgarischen (oder ggf. deutschen) Gericht einen Titel erwirken und die Dame zur Rückzahlung der € 4.000 verurteilt wird, wird sich das Problem der Zwangsvollstreckung ergeben. Wenn nämlich die € 4.000 nicht mehr vorhanden sind und bei der Schuldnerin nichts zu pfänden ist, werden Sie nicht nur Ihr Geld nicht zurückerhalten, sondern auch noch weiteres, "gutes" Geld den € 4.000 hinterhergeworfen haben. Dies sollten Sie vorab gut überlegen, bevor Sie einen auf internationales Privatrecht spezialisierten Kollegen beauftragen.

Von daher empfiehlt es sich, zunächst Strafanzeige gegen die Person, die Sie so ausgenutzt hat, zu stellen um dann, je nachdem wie die Ermittlungen verlaufen, eine Entscheidung zu fällen, ob die zivilrechtliche Verfolgung Ihres Rückzahlungsanspruches wirtschaftlich sinnvoll erscheint.


Ich bedauere, Ihnen gegenwärtig keine bessere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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