Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob Sie Ihr Geld zurückbekommen wird sich weniger danach richten, ob die Dame in Bulgarien wegen Betruges belangt werden kann, sondern ob Sie einen zivilrechtlichen Titel erhalten und vollstrecken werden können.
Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung des geliehenen Geldes. Da Bulgarien aber nicht Mitglied der EU ist, sondern bislang nur Beitrittskandidat, werden Sie die Empfängerin des Geldes mangels Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVO
nicht in Deutschland verklagen können, sondern m.E. nur an ihrem Wohnsitz in Bulgarien. Ob aufgrund etwaiger bilateraler Vereinbarungen zwischen Deutschland und Rumänien eine Klage gegen die in Rumänien lebende Schuldnerin auch in Deutschland möglich ist, werde ich Ihnen bis zum Wochenende via E-Mail mitteilen, da dazu weitere Prüfungen notwendig sind, die in der Kürze der hier zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sind.
Selbst wenn Sie aber vor einem bulgarischen (oder ggf. deutschen) Gericht einen Titel erwirken und die Dame zur Rückzahlung der € 4.000 verurteilt wird, wird sich das Problem der Zwangsvollstreckung ergeben. Wenn nämlich die € 4.000 nicht mehr vorhanden sind und bei der Schuldnerin nichts zu pfänden ist, werden Sie nicht nur Ihr Geld nicht zurückerhalten, sondern auch noch weiteres, "gutes" Geld den € 4.000 hinterhergeworfen haben. Dies sollten Sie vorab gut überlegen, bevor Sie einen auf internationales Privatrecht spezialisierten Kollegen beauftragen.
Von daher empfiehlt es sich, zunächst Strafanzeige gegen die Person, die Sie so ausgenutzt hat, zu stellen um dann, je nachdem wie die Ermittlungen verlaufen, eine Entscheidung zu fällen, ob die zivilrechtliche Verfolgung Ihres Rückzahlungsanspruches wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Ich bedauere, Ihnen gegenwärtig keine bessere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht