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Instandsetzungskosten für Stromanlage nach Auszug

8. April 2005 09:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach 43 Jahren bin ich aus der Wohnung einer Baugenossenschaft ausgezogen. Ein von mir gefundener Nachmieter, der von der Baugenossenschaft auch akzeptiert wurde, renoviert die Wohnung nach seinen Vorstellungen und auf seine Kosten.
Bei der Abnahme durch die Baugenossenschaft, bei der der Nachmieter auch anwesend war, wurde lediglich festgestellt, dass einige nachträglich installierte Steckdosen keine Erdung hätten und das dies durch eine von der Baugenossenschaft beauftragte Elektrofirma behoben wird. Die Kosten hierfür wurden auf ca. 200€ beziffert(leider nur mündlich).
Nun aber wurde die gesamte Stromanlage erneuert, auf den heutigen Stand der Technik gebracht und die Kosten hierfür sollen wir tragen.
Es wurden neue Leitungen verlegt mit der Begründung:
"Man könne den Stromkreislauf nicht mehr nachvollziehen" (sehr dubios).
FI-Fehlerschutzschalter wurden installiert, eine neue zusätzliche Leitung für die Waschmaschine gelegt,ein neuer Zähler mit zusätzlichen Sicherungen zur Absicherung der dazugekommenen Strömkreise installiert usw..
All dies gab es vor 43Jahren nicht. Mir scheint, dass hier auf meine Kosten eine Modernisierung der Stromanlage durchgeführt wird.
Nun meine Frage:
Ist die Baugenossenschaft überhaupt berechtigt die volle Höhe dieser Maßnahme an uns weiterzugeben, oder dürfen sie nur Teilkosten weitergeben, d.h. nur die Kosten der Instandsetzung für Teile der Stromanlage wie sie vor 43Jahren bestand? Wie soll man sich verhalten?

Für Ihre Einschätzung bedanke ich mich im voraus.

8. April 2005 | 09:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben vollkommen Recht. Hier wird offenbar versucht, nicht nur eine Modernisierung auf Sie abzuwälzen, sondern auch die Instandsetzungskosten sollen Sie tragen, was unzulässig ist.

Schreiben Sie den Vermieter an und erklären Sie, dass Sie diese Kosten auf keinen Fall tragen werden, aber bereit sind, die von Ihnen zugesagte Zahlung von 200,00 EUR für die nachträgliche Steckdosen zu übernehmen.

Dieses Betrag sollten Sie aufgrund Ihrer Zusage auch zahlen. Zwar ist in dieser Zusage kein Schuldanerkenntnis zu sehen (da die Schriftform nicht gewahrt worden ist); allerdings haben Sie nun einmal diese Zusage gemacht und sollte es tatsächlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, sieht es vor dem Richter besser aus, wenn Sie sich vertragstreu verhalten haben. Auch müssten Sie bei Nichtzahlung ev. mit einem Urteil gegen Sie in dieser Höhe rechnen und dann Gerichts- und RAkosten targen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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