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Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten Gewerbemiete

| 22. Mai 2022 20:45 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In einem Vertragsentwurf zur Anmietung von Gewerberäumen heißt es:
"Der Vermieter übernimmt lediglich Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes an „Dach und Fach" in nachfolgendem Sinne." (Dann Auflistung von Dachkonstruktion und tragenden Wänden ...)
"Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Schönheitsreparaturen innerhalb des Mietobjekts sind Sache des Mieters und auf seine Kosten vorzunehmen." (Dann Auflistung Sanitär, Zwischenwände, Klimageräte ...)
In einem Vertragsgespräch einigte man sich mündlich auf eine Begrenzung auf 10% der Jahresnettokaltmiete. Im neuen Entwurf steht allerdings:
"Die Kosten sind JE EINZELFALL auf 10% der Jahresnettokaltmiete je Jahr beschränkt" (Großschreibung hier nur zur Verdeutlichung)
Sollten laut Rechtsprechung nicht die GESAMTEN Instandsetzungskosten eines Jahres auf 10% der Jahresnettokaltmiete beschränkt sein und nicht JE EINZELFALL?

Vielen Dank!

22. Mai 2022 | 21:33

Antwort

von


(1350)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Sie haben völlig Recht: Jedenfalls in vom Vermieter gestellten Verträgen wird die Überbürdung von Kosten in Höhe von mehr als 10 % regelmäßig für unzulässig erachtet. Sicherlich hängt es von der Höhe Ihrer Miete ab, ob eine Begrenzung auf 10 % je Reparatur auch Vorteile bringen kann (bei hoher Miete sicherlich nicht), aber in aller Regel sollte eine Regelung ohne (Gesamt-)Obergrenze nicht akzeptiert wird, da Sie dann ja keinerlei Sicherheit einer Begrenzung der Gesantsumme haben.

Perfekt wäre es natürlich, wenn sich der Vermieter auf eine Regelung analog der Kleinreparaturklausel im Wohungsmietrecht einlassen würde: Eine Kostenbegrezung je Reparatur im Einzelfall plus die Höchstgrenze von 10 % pro Jahr insgesamt. Aber die ist eher ungewöhnlich, so dass es im Zweifel jedenfalls auf die Streichung der Formuluerung "je Einzelfall" hinauslaufen sollte. Dies entspricht dann der allgemein üblichen Regelung.

Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 22. Mai 2022 | 21:57

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