Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie haben völlig Recht: Jedenfalls in vom Vermieter gestellten Verträgen wird die Überbürdung von Kosten in Höhe von mehr als 10 % regelmäßig für unzulässig erachtet. Sicherlich hängt es von der Höhe Ihrer Miete ab, ob eine Begrenzung auf 10 % je Reparatur auch Vorteile bringen kann (bei hoher Miete sicherlich nicht), aber in aller Regel sollte eine Regelung ohne (Gesamt-)Obergrenze nicht akzeptiert wird, da Sie dann ja keinerlei Sicherheit einer Begrenzung der Gesantsumme haben.
Perfekt wäre es natürlich, wenn sich der Vermieter auf eine Regelung analog der Kleinreparaturklausel im Wohungsmietrecht einlassen würde: Eine Kostenbegrezung je Reparatur im Einzelfall plus die Höchstgrenze von 10 % pro Jahr insgesamt. Aber die ist eher ungewöhnlich, so dass es im Zweifel jedenfalls auf die Streichung der Formuluerung "je Einzelfall" hinauslaufen sollte. Dies entspricht dann der allgemein üblichen Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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