Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zu prüfen wäre, in welchem Umfang die Baumaßnahmen damals bekannt waren und weshalb in der letzten Eigentümerversammlung nicht sofort der Beschluss zur Sanierung gefällt worden ist ohne dass es einer Einholung weiterer Kostenvoranschläge und dann erneuter Zustimmung bedurfte. § 23 Abs. 3 WEG
ermöglicht es nur, einen Beschluss gültig auch ohne Versammlung zu fassen, wenn alle Eigentümer schriftlich ihre Zustimmung erklären, was hier aber nicht der Fall ist und durch die mündliche Zustimmung nicht ersetzt werden kann. § 23 Abs. 2 WEG
verlangt nämlich, dass der Beschlussgegenstand bei Einladung zur Eigentümerversammlung bezeichnet ist.
Im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse ist § 22 WEG
maßgeblich – nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG
muss jeder Eigentümer bei einer baulichen Veränderung zustimmen, wenn Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG
bestimmte Maß hinaus verletzt werden. Maßnahmen der Modernisierung und Anpassung an den Stand der Technik benötigen hingegen nur die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, § 22 Abs. 2 S. 1 WEG
.
Im allgemeinen steht Ihnen natürlich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, also auch Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu, § 21 Abs. 4 und 5 WEG
. Auch ermöglicht es § 21 Abs. 2 WEG
, zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schaden Maßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung des anderen Eigentümers zu treffen.
Das von Ihnen beabsichtigte Vorgehen kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, da die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümersammlungen sowie das Bauvorhaben, insbesondere auf die Eilbedürftigkeit hin, zu prüfen sind. Ich rate Ihnen deshalb dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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