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Instandsetzung mündliche Absprache

5. Juni 2015 16:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere WEG besteht aus 2 Besitzern, jeder 50% MEA ohne Hausverwaltung ohne Rücklagen.
Es wurde mündlich vereinbart notwendige Instandsetzungsarbeiten am Haus durchzuführen und bei der letzten Eigentümerversammlung wurde schriftlich ( mit seiner Unterschrift) festgelegt zu einem bestimmten Zeitpunkt 3 Angebote einzuholen. Da er seinerseits keine Angebote vorgelegt hat ist dieses von mir veranlasst worden und liegen bereits verspätet vor.
Nun möchte der andere Besitzer seine Haushälfte veräußern und will von der mündlichen Vereinbarung nichts mehr wissen. Eine konstruktive Konversation mit dem Miteigentümer ist nicht möglich.
Für die mündliche Vereinbarung gibt es einen Zeugen (Ehegatte)
Diese Arbeiten müssen unbedingt vorgenommen werden um weitere Schäden zu vermeiden und ich möchte diese durchführen lassen ohne auf den Verkauf seiner Hälfte zu warten.
Er hat verlauten lassen, dass er kein Geld mehr für das Haus ausgeben wird.
Sein Anwalt meint, diese Instandsetzungsarbeiten dürfen ohne entsprechender Beschlussfassung nicht eigenmächtig vorgenommen werden.
Gibt es dennoch eine Möglichkeit diese Reparatur mit seiner Beteiligung zu veranlassen?

Vielen Dank

5. Juni 2015 | 18:25

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Zu prüfen wäre, in welchem Umfang die Baumaßnahmen damals bekannt waren und weshalb in der letzten Eigentümerversammlung nicht sofort der Beschluss zur Sanierung gefällt worden ist ohne dass es einer Einholung weiterer Kostenvoranschläge und dann erneuter Zustimmung bedurfte. § 23 Abs. 3 WEG ermöglicht es nur, einen Beschluss gültig auch ohne Versammlung zu fassen, wenn alle Eigentümer schriftlich ihre Zustimmung erklären, was hier aber nicht der Fall ist und durch die mündliche Zustimmung nicht ersetzt werden kann. § 23 Abs. 2 WEG verlangt nämlich, dass der Beschlussgegenstand bei Einladung zur Eigentümerversammlung bezeichnet ist.

Im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse ist § 22 WEG maßgeblich – nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG muss jeder Eigentümer bei einer baulichen Veränderung zustimmen, wenn Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus verletzt werden. Maßnahmen der Modernisierung und Anpassung an den Stand der Technik benötigen hingegen nur die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, § 22 Abs. 2 S. 1 WEG .

Im allgemeinen steht Ihnen natürlich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, also auch Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu, § 21 Abs. 4 und 5 WEG . Auch ermöglicht es § 21 Abs. 2 WEG , zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schaden Maßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung des anderen Eigentümers zu treffen.
Das von Ihnen beabsichtigte Vorgehen kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, da die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümersammlungen sowie das Bauvorhaben, insbesondere auf die Eilbedürftigkeit hin, zu prüfen sind. Ich rate Ihnen deshalb dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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