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Insolvenzrecht frei verfügen welche Gläubiger bedienen?

27. Juni 2024 09:31 |
Preis: 50,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


11:05

Zusammenfassung

Abweisung Insolvenzantrag, Liquidation

Hallo,
ich habe bei einer GMBH eine Insolvenz laufen, der vorläufige Insolvenverwalter hat ans Gericht mangels Masse abgewiesen. In der Zwischenzeit habe ich eine Gutschrift der BG erhalten, also habe ich etwas liquidität.
Darf ich frei verfügen welchen Gläubiger ich nun bediene?
Das Gericht hat mir ein Schreiben geschickt ob ich bzgl. Liquidierung bedenken sehe und möchten auch einen Nachweis bzgl. Vermögenslosigkeit

27. Juni 2024 | 10:24

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Durch die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse werden Sie automatisch Kraft Gesetz Liquidator. Insoweit entscheiden Sie über die weiteren Zahlungen an die Gläubiger. SIe können insoweit einzelne Gläubiger bedienen. Da bei einer GmbH die Verpflichtung zur Abgabe von Jahresabschlüssen auch in der Liquidationsphase weiter besteht, sollten Sie bei dem zuständigen Registergericht einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit stellen. Soweit keine Verbindlichkeiten bei dem zuständigen Finanzamt besteht, wird dem Antrag in der Regel durch das Registergericht entsprochen und die Gesellschaft ohne Sperrjahr gelöscht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2024 | 10:46

Hallo nochmal,
das heißt wenn ich kein Sperrjahr erhalte, kann ich direkt den JA erstellen?
Ansonsten müsste ich ein Jahr warten und daraufhin den JA erstellen, richtig?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2024 | 11:05

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Den aktuellen JA müssen Sie nicht mehr bestellen. Machen Sie das Anschreiben an das Registergericht und beantragen Sie die Löschung von Amts wegen. Soweit noch JA aus den vergangenen Kalenderjahren nicht eingereicht wurden, sind diese aber noch abzugeben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

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