Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei einem Gläubigerantrag bedarf es neben dem Nachweis der Forderung auch der Glaubhaftmachung der Insolvenzreife. Eine solche Insolvenzreife ist in Ihrem Fall die Zahlungsunfähigkeit.
Um diese Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen, reicht es nicht aus die 14 tätige Frist bis zur Vollstreckung abzuwarten. Vielmehr bedarf es einer Pfandlosbescheinigung oder der Abgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin.
Daher werden Sie um die Durchführung der Vollstreckung nicht umhin kommen.
2. Ein Gläubigerantrag macht zudem nur Sinn, wenn die GmbH noch über Vermögenswerte verfügt. Denn als Antragsteller sind Sie Kostenschuldner für die Gerichtskosten. Im weiteren sind die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zu tragen. Das Gutachten durch den Gutachter und in der Regel späteren Insolvenzverwalter soll ermitteln, ob ausreichend Insolvenzmasse für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist.
3. Die Abrechnung des Gutachtens erfolgt nach Aufwand der Tätigkeit des Gutachters. Die Kosten können durchaus EUR 1.500,- oder mehr betragen. Aufgrund der Kostenlast sollten Sie daher noch mal prüfen, ob ein Insolvenzantrag Sinn macht, insbesondere wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos verläuft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
5. August 2017
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23:23
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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