Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nachdem die von Ihnen zitierte Antwort ebenfalls von mir stammt, darf ich Ihre Frage in aller Kürze dahingehend beantworten, dass meine seinerzeitige Aussage auch jetzt und nach den zwischenzeitlichen Änderungen der InsO noch gilt.
Insbesondere aus dem Urteil des BGH IX ZR 139/09
ergibt sich, dass die von der Abtretung nach § 287 InsO
erfassten Einnahmen immer irgendeinen Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis haben müssen, wie dies z.B. auch bei Tantiemen, Renten oder auch dem Wohngeld der Fall ist. Spekulationsgewinne fallen jedoch nicht hierunter, so dass solche Gewinne von der Abtretungserklärung nicht erfasst sind. Auch an anderer Stelle sieht die InsO, wie bereits in meiner früheren Antwort erwähnt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein (auch nur teilweises) Abführen von Spekulationsgewinnen an die Insolvenzmasse nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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