Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Während des eröffneten Insolvenzverfahrens, d.h. vor dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens, gehört auch der Neuerwerb des Schuldners zur Insolvenzmasse. Diesen hat die Insolvenzverwalterin / Treuhänderin einzuziehen und sodann nach Abzug der Masseverbindlichkeiten an die Gläubiger zu verteilen.
Zu der Insolvenzmasse gehört grundsätzlich auch der Anspruch auf die Mietkaution, soweit das Mietverhältnis während der Insolvenz beendet wird. Dies bedeutet, die Kaution ist an den Treuhänder zu zahlen. Allerdings besteht zumeist ein Aufrechnungsrecht des Vermieters hinsichtlich seiner Ansprüche gegen den Schuldner. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Treuhänderin die Freigabe des Mietvertrages erklärt hat und diese die Mietkaution umfasst. Dann gehört die Mietkaution nicht mehr zur Insolvenzmasse, sondern steht dem Schuldner zu. Gleiches gilt hinsichtlich einer möglichen Nebenkostenzurückzahlung. Damit ist die Aussage der Treuhänderin ggf. unzutreffend.
Erfolgte allerdings bereits eine Aufhebung des Verfahrens nach dem Schlusstermin, befindet sich der Schuldner somit in der sog. Wohlverhaltensperiode, gilt o.g. nicht. Dann gehören sowohl die Mietkaution, als auch evtl. Rückzahlungsansprüche dem Schuldner. Dieser hat in diesem Verfahrensstadium lediglich die pfändbaren Einkommensteile an den Treuhänder abzuführen, sowie die weiteren Obliegenheiten des § 295 InsO
zu erfüllen. In diesem Verfahrensstadium wäre die Aussage der Treuhänderin zutreffend.
Sie sollten daher die Treuhänderin noch einmal schriftlich auf den Sachverhalt und das Entstehen des Mietkautionsrückzahlungsanspruchs hinweisen, damit diese zeitnah Kontakt mit dem Vermieter aufnimmt.
Soweit Sie von einem Insolvenzbetrug sprechen, steht es Ihnen frei, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Sollte ein Straftatbestand der §§ 283 – 283 c StGB verwirklicht sein und es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen, kann nach § 290 InsO
im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden.
Erst im Schlusstermin werden Sie auch eine abschließende Auskunft darüber erhalten, ob eine verteilbare Masse vorhanden ist. Eine Auszahlung erfolgt sodann ggf. im Anschluss.
Die Übertragung des Autos / Bestellung der Sicherheit kurz vor Insolvenz kann ggf. anfechtbar sein. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist zur Anfechtung grundsätzlich nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt, § 313 InsO
. Allerdings kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragen. Ob dies in Ihrem Fall so ist, sollten Sie bei der Treuhänderin erfragen. Die Voraussetzungen einer Anfechtung richten sich nach §§ 129 ff. InsO
. Zur Prüfung eines Anfechtungstatbestandes rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. (Dies rate ich Ihnen auch, wenn Sie ggf. einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vorbereiten wollen).
Im Übrigen haben Sie als Insolvenzgläubigerin ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakten bei Gericht. Dieses Recht können Sie auch ohne Anwalt beim Insolvenzgericht geltend machen.
Sollte die Treuhänderin Ihren Pflichten nicht nachkommen können Sie den Sachverhalt dem Insolvenzgericht mitteilen. Dies führt gemäß § 58 InsO
Aufsicht über die Treuhänderin. Ggf. macht sich die Treuhänderin darüber hinaus schadensersatzpflichtig. Auch diese Prüfung sollten Sie ggf. durch einen Anwalt vornehmen lassen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht