Sehr geehrter Fragesteller,
mit Dank für Ihre Anfrage beantworte ich diese gern auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes.
Zunächst grundsätzlich:
Es steht Ihnen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstverständlich frei, eine Anstellung anzunehmen. Auch ein Wohnsitzwechsel ist erlaubt.
Allerdings würden Sie mit der von Ihnen ins Auge gefassten Vorgehensweise ein erhebliches Risiko eingehen. Zwar gibt es keinen automatischen Datenabgleich. Ihr Insolvenzverfahren wird aber im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass in Österreich kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist und kein Arbeitsvertragsregister geführt wird, kann die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass durch irgendeinen Zufall ein Gläubiger – und damit dann auch der Treuhänder oder das Insolvenzgericht – von Ihrem Arbeitsverhältnis Kenntnis erlangen kann.
Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig:
Es gehört zu Ihren Obliegenheiten in einem Insolvenzverfahren und auch in der gesamten Restschuldbefreiungsphase, jeden Wohnsitzwechsel und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, § 2Abs. 1 Ziff. 3 InsO
.
Verstoßen Sie gegen diese oder auch eine andere gesetzliche Pflicht, so wird Ihnen auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt, § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO
.
Sie würden also nicht in einer Grauzone handeln, sondern sich gesetzeswidrig verhalten mit dem vollen Risiko, dass Sie auffallen könnten und dann das Insolvenzverfahren „für die Katz" gewesen wäre. Ihre Schulden würden weiterhin bestehen bleiben und Sie müssten für ein neues Insolvenzverfahren in Deutschland 10 Jahre warten.
Vielleicht wäre es für Sie eine bessere Variante, ein Insolvenzverfahren in England durchzuführen. Sie müssten dann allerdings in England wohnen und arbeiten, könnten aber nach insgesamt ca. 1,5 Jahren schuldenfrei sein.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, und hoffe, ich habe Ihre Frage hinreichend klar beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Guten Tag Herr Köster,
mit England ist mir bekannt aber im Net gibt es nur unseriöse Geschäftemacher, so meine Erfahrung. Ich habe nahezu alles durchpflügt und auch in blogs nur Warnungen aber keine wirklichen Empfehlungen gefunden
Können Sie mir einen Anbieter (Man muss ja nicht Anwalt sein für die Abwicklung) empfehlen der seriöse Untersützung/Begleitung anbietet zu einem angemessenen Preis.
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
hier nochmals meine Antwort auf Ihre Nachfrage. Die Antwort ist leider vom System "verschluckt" worden.
Ich bitte Sie um Verständnis, wenn ich hier öffentlich keine Empfehlungen aussprechen kann. Es gibt eine Beratungsgesellschaft, die seit 6 Jahren in London aktiv und gut beleumundet ist.
Bitte kontaktieren Sie mich über mein Profil oder meine website.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt
Sorry, da hat die Tastatur etwas verschluckt. Die Obliegenheiten im Insolvenzverfahren finden Sie in § 295 InsO
.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt