Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was haben wir nun für Möglichkeiten die Inso und vor allem eine Inso-Verschleppung (bzw. dessen Verfolgung) zu vermeiden?
Zahlungsunfähigkeit liegt grob gesagt vor, wenn die UG 10 % der fälligen Forderungen in den nächsten 3 Wochen nicht begleichen kann. Es müsste im Hinblick auf die Verbindlichkeiten jeweils geprüft werden, ob diese bereits fällig sind. Ist dies der Fall, dürften Sie bei Einnahmen von EUR 500,00 monatlich wohl nicht in der Lage sein, diese zu begleichen, so dass Insolvenzantragspflicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit besteht, § 15 a InsO
.
Besteht die Insolvenzantragspflicht schon längere Zeit, so liegt Insolvenzverschleppung vor, so dass sich der Geschäftsführer der UG diesbezüglich bereits strafbar gemacht hat.
Natürlich können Sie als Gesellschafter eine Einlage aus privaten Mitteln tätigen, damit die UG die fälligen Zahlungen leisten kann, so dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt wird. Ggf. können Sie sich wiederum privat hier das nötige Geld von Verwandten oder Bekannten leihen.
Würde es ausreichen die Titel der EV zunächst zu begleichen und sich mit den anderen Gläubigern zunächst auf Ratentildgung oder Stundung zu einigen?
Grundsätzlich ist es möglich, durch ein sog. Moratorium die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, in dem mit den Gläubigern ein Verzicht oder auch eine Ratenzahlung vereinbart wird. Dieses Moratorium müsste aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht verhandelt werden.
Sollte dem nicht so sein und es muss ein Antrag gestellt werden, was kann man hier noch tun, um den Straftatbestand bzw. dessen Verdacht auszuräumen?
Hier ist zu beachten, dass dieser Straftatbestand bei Insolvenzanträgen routinemäßig geprüft wird. Sie könnten hier ggf. im Falle von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen vortragen und beweisen, dass Ihnen der Auftraggeber für den Sommer kurzfristig abgesprungen sind und Sie davon ausgehen dürften, dass Sie mit diesen Einnahmen die Forderungen bei Fälligkeit ausgleichen könnten.
Alternativ könnten Sie behaupten, bis vor kurzen noch mit einem Geldgeber verhandelt zu haben, vielleicht mit einer Bank oder einem potentiellen neuen Mitgesellschafter, der eine Einlage gezahlt hätte, mit der Sie die Forderungen hätten begleichen können. Hier müssten dann aber auch Zeugen benannt werden können, also Bankmitarbeiter usw.
Bitte beachten Sie auch, dass auf den Geschäftsführer der UG zivilrechtliche Ansprüche potentieller Neugläubiger, aber auch der Gesellschaft wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht zukommen könnten. Diese hat also nicht nur strafrechtliche Relevanz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
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