Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Da Sie Gesellschafter waren sind Ihre Insolvenzforderung gemäß § 39 InsO
nachrangig. Das bedeutet, dass bei der Befriedigung der Insolvenzforderung (§38 InsO
) zunächst die einfachen Insolvenzgläubiger an die Reihe kommen. Ist dann noch Insolvenzmasse vorhanden werden die nachrangigen Gläubiger, hier der Gesellschafter befriedigt. Sicherlich ist die Forderung auf Sie übergangen, verhilft Ihnen aber nur zu einer Insolvenzquote, wenn wenig bis keine Insolvenzgläubiger bestehe, die vorrangig sind.
2. Eine Verrechnung mit einer Gegenforderung ist als Gesellschafter leider nicht möglich. Ziel des Insolvenzverfahrens ist eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Somit werden die Vermögenswerte und Forderungen realisiert. Die Aufrechnungsmöglichkeiten sind in §§ 94 – 96 InsO geregelt. Da entsprechende Aufrechnungslagen nicht vorliegen, die Forderung des Insolvenzverwalters ist erst später entstanden und geltend gemacht worden, können Sie Ihre Forderung gegen die Gesellschaft nicht mit der Forderung des Insolvenzverwalters aufrechnen.
3. Soweit Sie aber kein Vermögen mehr haben, ist mit dem Insolvenzverwalter über eine Abschlagszahlung zu verhandeln, mit der alle Ansprüche erledigt sind. Dem Insolvenzverwalter bringt eine hohe Forderung nicht, wenn er diese nicht eintreiben kann. Auch im Hinblick das Verfahren alsbald zu beenden, wird sich der Insolvenzverwalter unter Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu einem Vergleich bereit erklären.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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