Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich erwarte in den nächster Tagen einen größeren Zahlungseingang. Darf ich diesen zur Begleichung einen Teil meiner Forderungen nehmen? Damit könnte ich aber anderen Forderungen nicht mehr nachkommen und müßte Insolvenz anmelden.
Von dieser Vorgehensweise rate ich Ihnen ab. Der Lohnverzicht ist als Gesellschafterdarlehen zu werten. Wenn Sie dieses jetzt teilweise tilgen, kann der Insolvenzverwalter die sog. Anfechtung erklären, so dass Sie die Summe an ihn zurückzahlen müssen, und dies gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO
sogar dann, wenn der Insolvenzantrag im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen worden ist.
Ihre Lohnforderung dürfte zudem eine nachrangige Forderung gemäß § 38 Nr. 5 InsO
sein, die also nach den "normalen" Gläubigern wie z.B. Vermieter oder Lieferanten zu bedienen ist. Sie müssen sich leider darauf einrichten, dass Sie Ihren Lohn nicht mehr erhalten werden, mit Ausnahme des Insolvenzausfallgeldes, das Ihnen als Minderheitsgesellschafter bei fehlender Sperrminorität für die letzten drei Monate vor der Insolvenz ggf. zustehen könnte, wenn Sie aufgrund von Branchenkenntnissen oder fachlichen Kenntnissen nicht die übrigen Gesellschafter dominieren.
Ich empfehle auch dringend, den Überschuldungsstatus der GmbH mit Hilfe Ihres Steuerberaters prüfen zu lassen. Gemäß § 15 a GmbHG
sind Sie verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, anderenfalls könnten Sie sich strafbar machen. Zudem könnten Sie verpflichtet sein, der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, wenn diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.
Ich empfehle weiter, jedenfalls die ArbeitNEHMERanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer an die Krankenkasse abzuführen, da Sie sich im Fall der fehlenden Zahlung an die Krankenkasse gemäß § 266 a StGB
strafbar machen.
Ich habe vor eine neue GmbH zu gründen und diese mit den bisherigen Mitarbeitern weiterzuführen.
Ist dies möglich? Auch die vorhandenen Räumlichkeiten würde ich gern weiter nutzen.
Kann man solche Absprache mit den Insolvenzverwalter treffen? Das ganze sollte ja möglichst nahtlos weitergehen. Ist das möglich?
Natürlich ist es möglich, das Unternehmen fortzuführen und es vom Insolvenzverwalter zu kaufen. Dies ist ja die einfachste und meist auch gewinnbringendes Möglichkeit, das Unternehmen zu verwerten, was die Pflicht des Insolvenzverwalters ist. Insolvenzverwalter sind normalerweise nicht daran interessiert, das Unternehmen zu zerschlagen und dann nur die Maschinen, Möbel usw. zu verkaufen. Natürlich wird in einem solchen Fall auch ein "nahtloser" Übergang gewährleistet. Sie müssen aber damit rechnen, dass sich ggf. auch Konkurrenten für den Betrieb interessieren und den Preis in die Höhe treiben könnten.
Ob Sie die Räume weiter nutzen können, hängt davon ab, ob ein etwaig vorhandener Vermieter bereit ist, mit Ihnen bzw. der neuen GmbH einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Handelt es sich bei dem Räumlichkeiten um Eigentum der GmbH, wäre auch ein Erwerb oder ein Anmietung vom Insolvenzverwalter möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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