Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Unternehmen befindet sich im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vorstufe der Insolvenz, sondern eine besondere Form eines Insolvenzverfahrens. Hierbei wird nämlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht auf einen Insolvenzverwalter übertragen, sondern diese bleibt bei der Geschäftführung. Das Unternehmen saniert sich also in eigener Verwaltung. In der Regel wird ein Sachwalter bestellt, der den Ablauf des Verfahrens überwacht.
Im Übrigen unterscheidet sich die Eigenverwaltung im Ablauf nicht gravierend vom Insolvenzverfahren. Auch bei der Eigenverwaltung können Forderungen von Gläubigern, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, nach § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden. Sofern das Unternehmen also nicht mehr in der Lage ist, die bereits erteilten Aufträge auszuführen oder die Verträge nicht mehr erfüllen möchte (§ 103 InsO), bleibt Ihnen nur noch Ihre Forderung als Gläubiger zur Tabelle anzumelden.
Ich gehe davon aus, dass Sie mit der von Ihnen beschriebenen Mitteilung auch ein Formular für die Anmeldung einer Forderung erhalten haben. In diesem können Sie Ihre Forderung (Schadensersatz in Höhe der Vorleistung + ggf. weitere Forderungen) beziffern und die Anmeldung dem Unternehmen bzw. dem Sachwalter zusammen mit sämtlichen Belegen zukommen lassen. Ihre Forderung wird dann, sofern eine Feststellung erfolgt, im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung entsprechend quotal bedacht.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau
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