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Insolvenz Who’s Perfect

22. Mai 2023 19:39 |
Preis: 55,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich die bestellte Ware erhalten oder mein Geld zurückbekommen, wenn ich etwas per Vorlasse gekauft habe und das Unternehmen sich jetzt im Eigenverantwortungsverfahren befindet?

Das Unternehmen befindet sich im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vorstufe der Insolvenz, sondern eine besondere Form eines Insolvenzverfahrens. Auch bei der Eigenverwaltung können Forderungen von Gläubigern, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, nach § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden. Sofern das Unternehmen also nicht mehr in der Lage ist, die bereits erteilten Aufträge auszuführen oder die Verträge nicht mehr erfüllen möchte (§ 103 InsO), bleibt Ihnen nur noch Ihre Forderung als Gläubiger zur Tabelle anzumelden.

Ich habe auf Vorkasse ein Bett bei Who’s Perfect Bestellt.
Diese haben nun mittgeteilt, dass sie sich im Eigenverantwortungsverfahren befinden.
Meiner Wahrnehmung, eine Vorstufe der Insolvenz.
Bestellt hatte ich Ende Januar.
Lieferung hätte nach 12 Wochen erfolgen sollen.

Die Firma schrieb nun dazu:
2. Auslieferung bestehender Aufträge

Sollten Sie mit Auftragserteilung vor Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung am 28.04.2023 bereits eine Anzahlung geleistet haben, müssen wir Sie darüber informieren, dass Ihr Anspruch auf Auftragserfüllung oder Rückzahlung der Anzahlung eine Forderung nach § 38 InsO darstellt..

Was muss ich tun, um im besten Fall die Bestellte Ware zu erhalten/ oder mein Geld zu sichern.


22. Mai 2023 | 21:13

Antwort

von


(9)
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17268 Milmersdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Unternehmen befindet sich im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vorstufe der Insolvenz, sondern eine besondere Form eines Insolvenzverfahrens. Hierbei wird nämlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht auf einen Insolvenzverwalter übertragen, sondern diese bleibt bei der Geschäftführung. Das Unternehmen saniert sich also in eigener Verwaltung. In der Regel wird ein Sachwalter bestellt, der den Ablauf des Verfahrens überwacht.

Im Übrigen unterscheidet sich die Eigenverwaltung im Ablauf nicht gravierend vom Insolvenzverfahren. Auch bei der Eigenverwaltung können Forderungen von Gläubigern, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, nach § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden. Sofern das Unternehmen also nicht mehr in der Lage ist, die bereits erteilten Aufträge auszuführen oder die Verträge nicht mehr erfüllen möchte (§ 103 InsO), bleibt Ihnen nur noch Ihre Forderung als Gläubiger zur Tabelle anzumelden.

Ich gehe davon aus, dass Sie mit der von Ihnen beschriebenen Mitteilung auch ein Formular für die Anmeldung einer Forderung erhalten haben. In diesem können Sie Ihre Forderung (Schadensersatz in Höhe der Vorleistung + ggf. weitere Forderungen) beziffern und die Anmeldung dem Unternehmen bzw. dem Sachwalter zusammen mit sämtlichen Belegen zukommen lassen. Ihre Forderung wird dann, sofern eine Feststellung erfolgt, im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung entsprechend quotal bedacht.


Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau


ANTWORT VON

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