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Insolvenz - Unterhaltspflichtige Kinder

22. Januar 2012 22:04 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


16:15

Guten Abend liebe Spezialisten,

ich durchlaufe ein Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase.
Quartalsweise überweise ich einen Betrag X nach der aktuellen Pfändungstabelle.

Bisher hatte ich 3 unterhaltspflichtige Kinder.
Nach meinem Wissen kann ich die entsprechende Stufe in der Tabelle nutzen, wenn ich tatsächlich Unterhalt zahle.
Das habe ich immer brav getan.

Ich muß gestehen, daß die Unterhaltszahlungen insgesamt günstiger waren, als die Schlechterstellung um eine oder zwei Stufen in der Pfändungstabelle.
Ohne Unterhaltsverpflichtung müßte ich also mehr an den Insolvenzverwalter überweisen.

Nun passiert folgendes:

1. Mein ältester Sohn bezog eine eigene Wohung.
Er ist behindert, erhält also Grundsicherung. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt.

2. Mein jüngster Sohn wurde gerade 18 Jahre alt. Er beginnt in wenigen Wochen eine Ausbildung mit 450,- Euro Bruttolohn.

Mein Interesse ist natürlich, beiden unterhaltsverpflichtet zu sein und einen gewissen Unterhalt zu leisten.

Die Fragen:
Bin ich unterhaltsverpflichtet?

Zu 1. kann ich sicher Barunterhalt nachweisen. Bar, damit die Diskussion mit der Stadt unterbleibt, ob der Unterhalt anrechnungsfähig ist.

Zu 2. Grundsätzlich bin ich unterhaltspflichtig. Der Filius verdient nur vielleicht zu viel.
Ich könnte ihn aber mit einer freiwilligen Unterhaltszahlung weiter als unterhaltspflichtige Person berücksichtigen?

Besten Dank für Ihre qualifizierte, fundierte Antwort.

22. Januar 2012 | 23:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Sie sind weiterhin unterhaltsverpflichtet. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die einen eigenen Hausstand unterhalten, beträgt in der Regel EUR 630,- Hierbei sind die Einnahmen der Kinder bis auf einen Freibetrag von EUR 90,- anrechenbar. Auch das Kindergeld, soweit dies noch gezahlt wird, ist in voller Höhe anrechenbar. Entsprechende Änderungen in der Unterhaltsverpflichtungen sind dem Treuhänder anzuzeigen.

2. Auch wenn die Unterhaltszahlung nicht in bar oder tatsächlich geleistet werden erfolgt eine Berücksichtigung solange bis ein Antrag nach § 850 g ZPO gestellt wird, so dass die Unterhaltspflichtigen nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Eine freiwillige Unterhaltszahlung führt nicht zu einer Berücksichtigung bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2012 | 23:40

Lieber Herr Schröter,

Danke für Ihre umfassende Auskunft!

Aus Ihren Ausführungen herabgeleitet habe ich nur folgende Nachfrage:

Was genau muß ich dem Treuhänder in meinem Fall melden?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2012 | 16:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen dem Treuänder die Änderung der Unterhaltssituation Ihrer Kinder mitteilen. D.h. der Bezug einer eigenen Wohnung, sowie das verdiente Ausbildungsgehalt bzw. die Grundsicherung. Die Angaben sind durch entsprechende Unterlagen (Mietverträge und Gehaltsnachweise) zu bestätigen.

Viele Grüße

ANTWORT VON

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