Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie sollten einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages umgehend stellen. Denn die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages wird erst ab Antragsstellung wirksam.
2. Der Insolvenzverwalter ist hierbei die falsche Adresse. Sie müssen sich direkt an das Insolvenzgericht und hier an den Rechtspfleger wenden.
3. Sie können den Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle mündlich stellen.
4. Bei dem Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze sind die letzten drei Gehaltsnachweise, sowie weitere Unterlagen beizufügen aus der sich der Mehrbedarf ergibt. D.h. der Bescheid der Agentur für Arbeit, den Nachweis, dass der Kindsvater kein Unterhalt zahlt, Mietvertrag etc.
5. Für den Antrag fallen keine Kosten an.
6. Wichtig ist die sorgfältige Zusammenstellung der Unterlagen für den erhöhten Mehrbedarf.
Ob Sie den Antrag schriftlich oder mündlich stellen, bleibt Ihnen überlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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