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Insolvenz Liquidation einer UG

| 20. Februar 2024 13:37 |
Preis: 60,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sachlage:
Eine UG meldet im Jun 23 Insolvenz an.
Das Gericht bestellte einen Sachverständigen, um feststellen zu lassen, ob Masse vorhanden ist.
Der Sachverständige empfiehlt Anfang 24, mangels Masse abzulehnen.
Das Gericht lehnt die Eröffnung des Verfahrens entsprechend ab.

Der Hauptgläubiger ist eine Wohnungsbaugesellschaft und kündigte Juni 23 den Mietvertrag.
Zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden Mietrückstände von ca 10.000 €
Es war eine Kaution von 5.000€ von der UG bei ihm hinterlegt.
Die Wohnungsbaugesellschaft klagte auf Räumung, obwohl sie wusste, dass eine Insolvenz beantragt war. Dabei entstanden natürlich Kosten.

Ich wurde als Liquidator bestimmt.

2 Fragen:
Gehört die Kaution zur Masse und unterliegt nach Ende der Liquidation der Verteilung oder kann die Wohnungsbaugesellschaft mit ihren Forderungen verrechnen?
Werden die durch den Prozess entstandenen Kosten der Masse zugerechnet, obwohl sie verursacht wurden trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit?

20. Februar 2024 | 14:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Kaution (oder genauer: Der Rückgewähranspruch auf diese) hätte in einem Insolvenzverfahren zur Masse gehört, wäre aber mit einem Drittrecht belastet gewesen. Nachdem die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, befindet sich die UG nunmehr in der Liquidation, in der es eine "Masse" nicht gibt. Allerdings zählt weiterhin der Rückforderungsanspruch bzgl. der Kaution zum Vermögen der UG. Dieser Anspruch ist aber wertlos, da hinsichtlich der als Sicherheit hingegebenen Kaution die Verwertungsreife eingetreten ist, die WBG sich also an dem Kautionsguthaben bedienen und dieses mit eigenen Forderungen verrechnen darf, die höher sind, als die Kaution selbst.

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger, auch in positiver Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, seine Forderungen gerichtlich geltend machen. Dies kann durchaus geboten sein, z.B. wenn eine Verjährung droht oder eine Vorpfändung ausgebracht ist, oder aber wenn wie hier eine Räumung durchgesetzt werden soll. Der Räumungsanspruch ist auch nicht-monetärer Art, so dass er weiterhin durchsetzbar sein dürfte. Nachdem die UG im Prozess wohl unterlegen ist, trifft sie die grundsätzliche Kostenlast, was im Rahmen der Liquidation zu berücksichtigen ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2024 | 14:28

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