Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1)
In der Liquidationsbilanz sind die bereits bestehenden Verbindlichkeiten zu passivieren. Gehälter für die Zukunft entstehen aber erst noch. Eine Passivierung scheidet damit aus. Auch Rückstellungen sind nicht zu bilden, da unklar ist, ob die Gehälter Oberhaupt anfallen (Stichwort Aufhebungsvertrag).
Zu 2)
Im Rahmen einer Bilanzierung werden Vertragsverhältnisse nicht beurteilt. Dies kann im Anhang/Lagebericht - so denn einer erstellt wird - erfolgen.
Zu 3)
S.o.
Zu 4)
Nach $ 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG unterliegt die Liquidationsbilanz den "normalen" Bewertungsvorschriften des HGB. Somit stellen aufgrund des Niederstwertprinzips tatsächlich die AHK die Obergrenze des möglichen Wertansatzes dar. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichungen/Stellungnahmen/Standards des IDW zwar für WPs verbindlich sein mögen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die rechtlichen Anforderungen an eine Liquidationsbilanz deckungsgleich mit dem entsprechenden Prüfungsstandard sind. Dies gilt auch andernorts, z.B. bzgl. der Überschuldungsbilanz nach $ 19 InsO: Die rechtlichen Anforderungen an eine solche liegen UNTER denen des IDW S6, so dass es juristisch nicht zwingend auf die Einhaltung irgendeines IDW-Standards ankommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380252
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning
Zu 1). Die gehälter fallen allerdings sicher an. Stichwort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist müssen die AN weiter beschäftigt werden!!!
Zu 2) hiermit meine ich die bilanziere Bewertung der Gehälter die meiner Ansicht in die Eröffnungsbilanz gehören. Wie sind sie in der Bilanz zu bewerten.
Zu 3). Abfindungen sind meiner Ansicht nach auch in der Liquidationsbilanz anzusetzen? Und wie sind diese zu bewerten?
Zu 4) angenommen ich wäre Wp somit wären die IDW Standarte verbindlich! Zählt dann weiterhin das Anschaffungswertprinzip oder die fortgeführten Anschaffungskosten gemäß IDW 17
Hallo
und danke für die Nachfragen.
Zunächst ist der Anfall der Gehälter nicht zwingend, wie oben dargestellt. Des weiteren gilt bei der Bilanzierung, dass Ausgaben in der Periode zu erfassen sind, in der sie anfallen. Demzufolge sind künftige Gehälter nicht im Voraus zu bilanzieren. Andernfalls müssten zB auch bei befristeten Mietverhältnissen alle künftigen Mieten bilanziert werden, was bei üblichen Befristungen von bis zu 10 Jahren zwangsläufig zur bilanziellen Überschuldung führen würde. Gleiches gilt für Abfindungen entsprechend.
Die Frage zu 4) bezog sich auf die rechtlichen Erfordernisse und nicht auf standesrechtliche Vorschriften. Diese wären mit der jeweiligen Kammer - hier der Wirtschaftsprüfer Kammer - zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt