Sehr geehrter Herr Fragesteller,
stellen die zur Geschäftsführung einer juristischen Person den Insolvenzantrag nicht gem. § 15a InsO rechtzeitig, so geraten sie persönlich in die Haftung. Rechtzeitig ist der Antrag, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht länger als 3 Wochen besteht. Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 90% der fälligen Verbindlichkeiten nicht binnen der kommenden 3 Wochen gezahlt werden können. Die Haftung trifft die Geschäftsführer gem. § 826 BGB aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Fraglich ist jedoch in Fällen der Insolvenzverschleppung der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Ist man Insider (wie Sie) so gelingt dieser Nachweis möglicherweise leichter. Für einen Gläubiger sind die Verbindlichkeiten oft nicht gut einzuschätzen. Ist die Gesellschaft bereits insolvent, so haben die entsprechenden Berater darauf hinzuwirken, dass ein insolvenzantrag gestellt werden solle. Das trifft insbesondere auf Steuerberater zu. Hierzu hat der BGH 2016 strenge Anforderungen aufgestellt. Die persönliche Haftung liegt bei sämtlichen zur geschäftsführung beauftragten Personen, u.U. aber auch bei Aufsichtsgremien vor, weil auch diese gem. § 15 InsO angtragsbefugt sind, wenn sie wissen, dass die Geschäftsführung ihre Verpflichtungen verletzt und trotz ihrer Verpflichtung keinen Insolvenzantrag stellt. Gern beraten wir Sie zu diesem komplexen Fall weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Clausen§Kollegen
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