Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst ist hervorzuheben, daß es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt.
Daher besteht auch ein rechtlicher Anspruch nur in bestimmten Fällen wie etwa bei einer Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Ein weiterer Fall ist eine Abfindung die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor Gericht verhandelt wird.
Entsprechend ist auch die Höhe nicht gesetzlich geregelt und insbesondere in einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich frei verhandelbar.
Dennoch hat sich natürlich in vielen Fällen in der Vergangenheit eine gewisse akzeptierte Praxis bei der Höhe der Abfindungen entwickelt.
Die typische Regelabfindung beträgt 0,5 x Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Diese Höhe orientiert sich am KSchG und ist grundsätzlich etabliert.
Nach dieser Formel würde Sie demnach 12,5 Bruttomonatsgehälter nach 25 Beschäftigungsjahren bei einer Abfindung erwarten können.
Es gibt in diesem Bereich durchaus einen gewissen Spielraum, z.B. wenn eine betriebliche Kündigung nicht ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist, insbesondere bei Großbetrieben. In diesem Fall kann man durchaus auch mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter fordern (z.B. zwischen 0,5 und 1 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
Dies ist jedoch Verhandlungssache.
Bei Ihnen besteht jedoch die Ausgangslage, daß der Arbeitgeber grundsätzlich gewillt ist Ihnen verschiedene Positionen anzubieten (also den Arbeitsvertrag nicht unbedingt auflösen will).
Daher wird die angebotene Höhe vermutlich ihre Grenzen haben, aber ich würde Ihnen dennoch empfehlen eine Höhe unter 0,5 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr nicht ohne weiteres zu akzeptieren.
Hier kann man auf die übliche Praxis verweisen, daß normalerweise diese Höhe gezahlt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Nun meine Nachfrage :
Wenn ich mich, wie oben beschrieben, für eine Alternativposition entscheide, muss ich dann einen niedrigern Hay Grad bzw. niedrigeres Gehalt akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, ein niedrigeres Gehalt bzw. Hay Grad müssen Sie nicht akzeptieren.
Eine derartige Regelung könnte der Arbeitgeber nur mit einer Änderungskündigung durchsetzen, was in Großbetrieben nicht ohne Schwierigkeiten ist.
Daher können Sie natürlich auch die Verhandlungen „kombinieren", z.B. wegen der gestiegenen Verantwortung ein höheres Gehalt fordern und wenn dies nicht akzeptiert wird (und Sie nicht unbedingt im Betrieb weiterarbeiten wollen) eine gute Abfindung fordern.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt