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Inkassofolgen bei Unkenntnis

| 29. Mai 2015 14:19 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

am 20.12.2014 habe ich einem Baumarkt für ca. 70€ eingekauft und per EC-Lastschift per Unterschrift bezahlt. Am 23.12. hat meine Bank mich über die Rückgabe der Lastschrift mangels Deckung informiert. Am 02.01.2015 hat mich die Bank über die Rückgabe einer Lastschrift vom 30.12.2014 über ca. 85€ informiert.

Am 16.01.2015 bin ich zum Baumarkt gegangen, um den offenen Betrag bar zu zahlen. Daraufhin wurde mir gesagt, dass es einen dritten Abbuchungsversuch geben würde und ich ggf. angeschrieben würde. Um Überschneidungen zu vermeiden, wurde mir geraden den Betrag nicht bar zu zahlen. Dieses Gespräch kann ich nicht mehr nachweisen, da es keine Aufzeichnungen gibt (außer evtl. Video im Baumarkt).

Ebenfalls am 16.01. teilte mir meine Bank erneut mit (Posteingang am 19.01.) eine Lastschrift vom 15.01. über ca. 90€ abgelehnt zu haben. Anhand einer Referenznummer gehören diese drei Lastschriftversuche zusammen. Die Belege dazu habe ich aufgehoben.

Anschliessend ist bis zum 17.04. zu diesem Vorgang nichts mehr passiert. Am 17.04. habe ich dann den letzten mir bekannten Betrag (90€) an die Kontonummer überwiesen, die in der letzten Rücklastschriftsmitteilung enthalten war.

Am 19.04. hat mir eine andere Bank mitgeteilt, meine Kreditkarten gesperrt zu haben, da sie von der Schufa über Negativmerkmale informiert wurden. Daraufhin habe ich am 20.04. von der Schufa einen Auszug nach § 34 BDSG angefordert und am 21.05. erhalten (Posteingang 28.05.2015). Aus diesem gingen keine Negativmerkmale hervor. Eine weitere Bank bestätigte mir, dass sie im April ebenfalls von der Schufa über Negativmerkmale informiert wurden, dass diese Merkmale aber bei einer Kontrollabfrage im Mai nicht mehr bestanden. Sie waren nicht als "erledigt" markiert, sondern einfach nicht da, als wären sie nie da gewesen.

Bei der Schufa-Anfrage stellte sich jedoch heraus, dass die Schufa eine alte Adresse als aktuell gespeichert hatte. Eine vierte Bank hatte Mitte 2013 eine Adresse an die Schufa gemeldet, die bereits seit Mitte 2006 nicht mehr bestand. Von dieser Bank bekommen wir übrigens seit Jahren unsere Kontoauszüge an die korrekte Adresse.

In der Schufa-Auskunft tauchte jedoch eine Bonitätsabfrage von einem Zahlungsdienstleister (Ingenico) mit einer Referenz auf den Baumarkt auf. Mit diesem Zahlungsdienstleister habe ich mich am 29.05. telefonisch in Verbindung gesetzt. Dieser bestätigte mir die Erledigung von 90€, wiesen aber auf offene 60€ Inkassogebühren hin. Weiterhin teilten sie mir mit, zwei Mahnungen per Post an meine alte Adresse geschickt zu haben. Nachdem diese ohne Reaktion blieben, wurde der Fall Ende April (ich meine mich an den 21.04.2015 zu erinnern) an eine Kanzlei übergeben.

Mit dieser Kanzlei habe ich auch am 29.05.2015 telefoniert. Die Dame am Telefon versuchte mich mit meinem Namen, meinem Geburtsdatum, der Postleitzahl meiner aktuellen Adresse und der Postleitzahl der (vermuteten) alten Adresse zu finden. Sie konnte keinen Fall mit diesen Angaben in ihrem Bestand finden. Auch hier wurde ich darauf hingewiesen, dass ich auf ein Schreiben der Kanzlei warten müsse.

Nun meine Frage:

Angenommen es kommt irgendwann ein Brief von der Kanzlei (mittlerweile habe ich die Adresse bei der Schufa ja wieder korrigiern lassen), dann werden dort sicherlich Kostennoten des Inkassobüros (Ingenico) und auch des Anwalts enthalten sein. Muss ich diese Kosten tragen? Nach meinem Verständnis habe ich mich bemüht die ursprüngliche Schuld zu begleichen.

Kann von mir verlangt werden, meine Datensätze bei allen in Deutschland tätigen Auskunfteien turnusmäßig auf Korrektheit zu überprüfen. Nach meinem Verständnis, kann ich nicht einmal beurteilen oder beeinflussen, wer bei welcher Auskunftei welche Daten abfragt, oder jemand eine einstmal korrekte Adresse mit einem älteren inkorrekten Datensatz überschreibt.

Kann im schlimmsten Fall gegen mich ein Mahnbescheid erwirkt werden, von dem ich nichts erfahre, geschweige denn gegen den ich etwas tun kann?

Wie soll ich mich grundsätzlich verhalten, falls ich jemals ein entsprechendes Schreiben von der Kanzlei bekomme?

Dem beantwortenden Kundigen danke ich bereits im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
L. Thalheim

29. Mai 2015 | 15:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die von Ihnen gestellten Anfragen beantworte ich gerne einzeln wie folgt:

1)
Eine Übernahme der Inkasso- und Anwaltskosten kann allenfalls unter dem Aspekt des Verzugsschadens gefordert werden. Für einen solchen Verzug hätten Sie aber erfolglos gemahnt werden müssen, was wiederum voraussetzt, dass Ihnen ein Mahnschreiben zugegangen ist. Dies dürfte, soweit ich Ihren Sachverhalt verstehe, aber in beiden Fällen nicht der Fall gewesen sein. Denn dass seitens des Baumarktes die „geplatzte" Lastschrift wiederholt eingereicht wurde, ist m.E. nicht als Mahnung zu sehen.
Hinzu kommt, dass Sie ja im Januar bereits beim Baumarkt vorstellig waren und die Zahlung des offenen Betrages in bar angeboten hatten, die Mitarbeiterin die Annahme des Geldbetrages aber ablehnte. Damit geriet der Baumarkt in Annahmeverzug, d.h. die dem Baumarkt in der Folge durch Beauftragung von Inkassobüro und Anwalt entstandenen Kosten wären auch unter diesem Aspekt nicht zu erstatten. Hier stellt sich zwar die Frage der Beweisbarkeit; gegenüber dem Anwalt sollte dieser Sachverhalt aber dennoch erwähnt werden.

2)
Nach den üblichen AGB der Kreditinstitute sind Sie verpflichtet, dem jeweiligen Kreditinstitut gegenüber Ihre Adressdaten aktuell zu halten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, bei Dritten vorhandene Adressdaten zu prüfen und ggf. aktualisieren zu lassen, besteht für Sie nicht.

3)
Ein Mahnbescheid muss zu seiner Wirksamkeit grds. an Ihre Adresse zugestellt werden. Nur ausnahmsweise ist eine sog. öffentliche Zustellung möglich, von der Sie dann nichts erfahren. Hierfür ist es aber erforderlich, dass der Antragsteller dem Mahngericht nachweist, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um Ihre Anschrift zu ermitteln, insbesondere muss er entsprechende Einwohnermeldeamtsanfragen nachweisen.

4)
Sollten Sie von der Kanzlei kontaktiert werden, sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie bislang nicht gemahnt wurden. Ferner hatten Sie die Hauptforderung bereits vor Mandatierung der Kanzlei beglichen, so dass diesbezüglich gar kein Verzug mehr vorgelegen haben kann. Schließlich ist auf den Annahmeverzug des Baumarktes (s.o.) hinzuweisen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 31. Mai 2015 | 13:29

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