Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen gestellten Anfragen beantworte ich gerne einzeln wie folgt:
1)
Eine Übernahme der Inkasso- und Anwaltskosten kann allenfalls unter dem Aspekt des Verzugsschadens gefordert werden. Für einen solchen Verzug hätten Sie aber erfolglos gemahnt werden müssen, was wiederum voraussetzt, dass Ihnen ein Mahnschreiben zugegangen ist. Dies dürfte, soweit ich Ihren Sachverhalt verstehe, aber in beiden Fällen nicht der Fall gewesen sein. Denn dass seitens des Baumarktes die „geplatzte" Lastschrift wiederholt eingereicht wurde, ist m.E. nicht als Mahnung zu sehen.
Hinzu kommt, dass Sie ja im Januar bereits beim Baumarkt vorstellig waren und die Zahlung des offenen Betrages in bar angeboten hatten, die Mitarbeiterin die Annahme des Geldbetrages aber ablehnte. Damit geriet der Baumarkt in Annahmeverzug, d.h. die dem Baumarkt in der Folge durch Beauftragung von Inkassobüro und Anwalt entstandenen Kosten wären auch unter diesem Aspekt nicht zu erstatten. Hier stellt sich zwar die Frage der Beweisbarkeit; gegenüber dem Anwalt sollte dieser Sachverhalt aber dennoch erwähnt werden.
2)
Nach den üblichen AGB der Kreditinstitute sind Sie verpflichtet, dem jeweiligen Kreditinstitut gegenüber Ihre Adressdaten aktuell zu halten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, bei Dritten vorhandene Adressdaten zu prüfen und ggf. aktualisieren zu lassen, besteht für Sie nicht.
3)
Ein Mahnbescheid muss zu seiner Wirksamkeit grds. an Ihre Adresse zugestellt werden. Nur ausnahmsweise ist eine sog. öffentliche Zustellung möglich, von der Sie dann nichts erfahren. Hierfür ist es aber erforderlich, dass der Antragsteller dem Mahngericht nachweist, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um Ihre Anschrift zu ermitteln, insbesondere muss er entsprechende Einwohnermeldeamtsanfragen nachweisen.
4)
Sollten Sie von der Kanzlei kontaktiert werden, sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie bislang nicht gemahnt wurden. Ferner hatten Sie die Hauptforderung bereits vor Mandatierung der Kanzlei beglichen, so dass diesbezüglich gar kein Verzug mehr vorgelegen haben kann. Schließlich ist auf den Annahmeverzug des Baumarktes (s.o.) hinzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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