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Inkasso ohne vorherige Rechnung/Mahnung?!

1. Dezember 2008 18:27 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


20:27

Zusammenfassung

Muss man Inkassokosten für eine Parkplatzgebühr zahlen, wenn man keine Mahnung erhalten hat?

Grundsätzlich müssen Inkassokosten als Rechtsverfolgungskosten nur dann ersetzt werden, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Forderung in Verzug befindet. Voraussetzung für den Verzug ist zunächst, dass überhaupt eine Forderung des Gläubigers besteht. Dies ist hier zweifelhaft, da ein Parkplatzbenutzungsvertrag nur mit dem Fahrer, nicht automatisch mit dem Halter zustande kommt. Zudem müsste bewiesen werden, dass die Rechnung zugegangen ist und einen Hinweis enthielt, dass man ohne Zahlung nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät.

Ich habe im April diesen Jahres auf einem Bahnhofsparkplatz geparkt in der Annahme es handle sich im einen kostenfreien, städtischen Parkplatz (was er jahrelang war).

Als ich zwei Stunden später an mein Auto zurückkehrte hing dort eine Zahlungssaufforderung der Firma Contipark über 25,60 EUR. Allerdings war der Zettel vom Regen derart aufgeweicht, dass die Bankverbindung nicht mehr erkennbar war. Ich leistete keine Zahlung sondern wartete auf eine schriftlich Zahlungsaufforderung.

Eine Zahlungsaufforderung, Mahnung etc. von Contipark habe ich NIE erhalten. Dafür kam letzte Woche (über 6 Monate später!) ein Schreiben von einem Inkassobüro dass mir mitteilt, Contipark habe eine "Hauptforderung aus Miete" von 35,80 EUR (der Betrag wird nicht näher erklärt) an sie abgetreten. Zusammen mit den Inkassokosten soll ich knapp 100 EUR zahlen.

Frage: Wie soll ich mich nun richtig verhalten? Den original
aufgeweichten "Strafzettel" habe ich natürlich längst weggeworfen.

1. Dezember 2008 | 19:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


Grundsätzlich müssen die Kosten der Beautragung eines Inkassobüros als Kosten der Rechtsverfolgung dann ersetzt werden, wenn sich der Schuldner einer Forderung mit der Begleichung derselben im Verzug befindet.

Verzug setzt hierbei entsprechend § 286 BGB zunächst voraus, dass überhaupt eine Forderung des Gläubigers besteht.

Dies halte ich im vorliegenden Fall zumindest für zweifelhaft, da ein Parkplatzbenutzungsvertrag nicht automatisch mit dem Halter, sondern nur mit dem Fahrer eines KFZ zustande kommt. (vgl. AG Weilheim, Urteil vom 04.10.1995, Az. 2 C 483/95 )

Die Gegenseite müsste also in einem gerichtlichen Verfahren nachweisen, dass Sie auf den Parkplatz gefahren sind.

Darüberhinaus müsste die Gegenseite in einem Gerichtsverfahren beweisen, dass Ihnen die Rechnung zugegangen ist und dass diese Rechnung einen Hinweis dahingehend enthalten hat, dass sie im Falle der Nichtzahlung automatisch nach 30 Tagen in Verzug geraten. Nur in diesem Falle könnten Sie ohne Mahnung in Verzug geraten sein.

Da dies der Gegenseite nach den vorliegenden Informationen nur schwerlich gelingen wird, kann ich Ihnen an dieser Stelle nur raten, nicht auf das Schreiben des Inkassobüros zu reagieren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
-Rechtsanwalt-




Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. Dezember 2008 | 20:12

Sehr geehrter Herr Vogt,

danke für Ihre Antwort. Wenn ich alleine beteiligt wäre würde ich mich wohl wie von Ihnen vorgeschlagen verhalten.

Ich habe am fraglichen Tag auf diesem Parkplatz ohne Parkschein geparkt, das Auto ist allerdings auf meinen Vater zugelassen und ihn belastet so etwas psychisch sehr.

Daher bin ich ja durchaus bereit die 25,60 EUR (5,60 EUR Tagessatz + 20 EUR Vertragsstrafe) die auf dem Strafzettel standen zu bezahlen - aber ganz sicher keine knapp 100 EUR für "Inkasso-Dienstleistungen".

Ich kann aber auch nicht einfach 25,60 EUR an die Inkasso überweisen, damit würde ich zugeben dass mir die Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und ich in Verzug bin. Dass der Strafzettel vom Regen aufgeweicht und unleserlich war kann ich nicht mehr beweisen. Zumal steht auf dem Inkasso-Schreiben eine höhere Hauptforderung (35,80 EUR) deren Zustandekommen nicht erleutert wird.

Meine ursprüngliche Frage war an sich: Wie reagiere ich richtig auf das Schreiben der Inkasso? Ich stehe auf dem Standpunkt nie eine Zahlungsaufforderung/Rechnung/Mahnung erhalten zu haben. Wie gesagt, ich will es nicht soweit eskalieren lassen dass mein Vater weitere "Drohbriefe" oder gar einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommt. Das ist die Sache nicht wert.

Danke und Viele Grüsse!


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Dezember 2008 | 20:27

Sehr geehrter Fragesteller,

in diesem Fall kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Betrag in Höhe von EUR 35,80 mit dem ausdrücklichen Vermerk "Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" an das Inkassobüro zu leisten.

Gleichzeitig sollten Sie dem Inkassobüro schriftlich mitteilen, dass Sie nicht bereit sind die Inkassokosten zu tragen, da Sie keine Mahnung erhalten haben und somit nicht in Verzug sind.

Sollte das Inkassobüro weiterhin auf der Gesamtforderung bestehen, werden Sie ohne deren vollständiger Bezahlung eine gerichtliche Auseinandersetzung leider nicht vermeiden können.

Mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
-Rechtsanwalt-

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