Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie einen Vertrag geschlossen und müssen daher das verbrauchte Guthaben bezahlen, also die 30 Eur aus dem gebuchten Paket.
Da Sie sich in Verzug befinden sind auch die Verzugskosten (Anwalt, Gericht) zu zahlen, die Forderung wird immer höher.
Ggf. käme Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn die Seite nicht legal ist, das müsste aber anwaltlich genau geprüft werden.
Des weiteren ist fraglich, ob die Seite gesperrt werden durfte, und das Restguthaben verfällt. Grundsätzlich kann jedoch im Verzug des Vertrag gekündigt werden und Schadensersatz geltend gemacht werden - hier in Höhe des Paketes.
Aufgrund der Tatsache, dass Anwaltskosten noch höher werden, wenn Sie weiter dagegen vorgehen, würde ggf. eine Zahlung sinnvoll sein. Das Prozessrisiko könnte zu groß sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Und das gilt auch, wenn mir bis auf die erwähnte Email keine postalische Mahnung zugegangen ist?
Das Unternehmen behauptet nämlich, dass sowohl von dort eine Mahnung kam und auch dass der eingeschaltete Anwalt außergerichtlich angemahnt hätte.
Urlaubsbedingt melde ich mich erst jetzt, daher würde ich mich dann über eine Anpassung der Bewertung freuen.
Grundsätzlich kann auch ohne Mahnung eine Partei in Verzug geraten.
Sollte Ihnen ein Schreiben nicht zugegangen sein, muss die Gegenseite den Zugang beweisen.
Aber wie gesagt, ich würde wegen Sittenwidrigkeit ggf. den Vertrag anfechten.