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Inkasso beauftragen nach Änderung der Rechtsform

18. September 2024 09:33 |
Preis: 30,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Hallo,

es geht um ein kleines Internetportal, das bis April 2024 von einer GbR betrieben wurde. Seit Mai 2024 bin ich als Einzelunternehmerin tätig. Die beiden anderen Gesellschafter waren aus der GbR ausgetreten. Nun möchte ich gerne ein Inkasso-Unternehmen damit beauftragen offene Forderungen einzufordern. Die meisten dieser Forderungen sind jedoch aus der Zeit der GbR. Deshalb gab es nun die Rückmeldung, dass unter diesen Umständen mit mir als Einzelunternehmerin nicht auf einmal die Forderungen von der GbR und von dem Einzelunternehmen eingetrieben werden können. Wie muss ich hier vorgehen um möglichst einfach alle offenen Forderungen übergeben zu können? Darf ich als Einzelunternehmerin überhaupt noch offene Beträge der GbR einfordern?

18. September 2024 | 11:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nachdem es eine Ein-Mann-GbR nicht gibt/geben kann, ist in Ihrem Fall die GbR nicht mehr existent. Daher stellt sich die Frage, wer (Gesamt-)Rechtsnachfolger der GbR geworden ist. Wenn das Geschäft der GbR durch Sie als letzten Gesellschafter fortgeführt wurde, dann sind Sie Rechtsnachfolger der GbR, d.h. alle Forderungen der Gesellschaft sind auf Sie übergegangen, und Sie können unter Nachweis des Austritts der beiden anderen Gesellschafter alleine das Inkasso betreiben. Wurde die GbR hingegen von Ihnen und dem letzten weiteren Gesellschafter liquidiert, d.h. wurden alle Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten getilgt und das übrig gebliebene Gesellschaftsvermögen zwischen Ihnen und dem letzten weiteren Gesellschafter aufgeteilt, dann steht die Forderung Ihnen und dem letzten weiteren Gesellschafter zu, und das Inkasso müsste von Ihnen gemeinsam für die dann noch existente GbR betrieben werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2024 | 08:59

Sehr geehrter Herr Henning,

vielen Dank für die Auskunft. Da auf folgende Frage noch nicht eingegangen wurde, erlaube ich mir eine einmalige Rückfrage:
"Wie muss ich hier vorgehen um möglichst einfach alle offenen Forderungen übergeben zu können?"

Aktuell liegen dem Inkassounternehmen Rechnungen für einen Schuldner vor, die teils auf die GbR laufen und teils auf das Einzelunternehmen. Das Inkassounternehmen kann ausschließlich mit Rechnungen arbeiten, die das Einzelunternehmen als Empfänger der Forderung nennt. Wenn ich nun eine Sammelrechnung erstelle, die alle offenen Forderungen enthält mit mir als Einzelunternehmerin, muss ich diese neue Rechnung dann nochmal dem Schuldner zukommen lassen mit erneuter Fristsetzung zur Zahlung? Oder ist das hinfällig, da bereits bei allen einzelnen Rechnungen (egal ob von der GbR oder dem Einzelunternehmen) die Frist verfallen ist?

Vielen Dank dafür im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2024 | 09:20

Hallo

und vielen Dank für die Nachfrage. Mit dem "Übergeben" verstehe ich die Frage, wie die Einzelfirma die Forderungen geltend machen kann. Dies hatte ich schon dahingehend beantwortet, dass Sie hier die Rechtsnachfolge nachweisen müssen. Sie müssen also darlegen, wann der letzte Gesellschafter die GbR verlassen und diese zu existieren aufgehört hat. Wenn diese Nachweise vorliegen, sollte das Inkassounternehmen eigentlich auch die Forderungen der GbR im Namen der Einzelfirma beitreiben können.
An der "Qualität" der Forderung ändert die Beendigung der GbR nichts, insbesondere gelten bereits eingetretene Fälligkeiten fort. Neue Fristen müssen daher nicht gesetzt werden.

Freundliche Grüße

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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