Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig und lautet auf den ursprünglichen Kaufpreis von 11.500,00 Euro. Grundsätzlich könnte aus diesem Urteil dieser Betrag zzgl. Zinsen, wenn diese mit ausgeurteilt wurden, gegen Sie vollstreckt werden.
Allerdings müssen bei einer Vollstreckung die Beträge in Abzug gebracht werden, die bereits gezahlt wurden oder über die man sich nachträglich abweichend von dem Urteil noch geeinigt hat. Zahlungen oder abweichende Absprachen müssten Sie allerdings beweisen können.
Hier haben Sie die Mitteilung erhalten, dass der Kläger / Verkäufer den PKW anderweitig verkauft hat und Sie nur noch den Differenzbetrag zu zahlen haben. Unterstellt man, dass der PKW tatsächlich für nur 8.500,00 Euro weiterverkauft wurde – was der Kläger belegen müsste – wäre gegen Sie also noch eine Forderung von 3.000 Euro zzgl. der ausgeurteilten Zinsen offen.
Wenn der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und nur noch den Differenzbetrag fordert, kann er nun nicht wieder ohne Weiteres die ursprüngliche Summe aus dem Urteil fordern.
Dem Schreiben vom Gerichtsvollzieher sollte eine detaillierte Forderungsaufstellung beiliegen, aus der Sie ersehen können, wie sich die Summe zusammensetzt. Ich vermute, dass es sich um den ursprünglichen Kaufpreis von 11.500,00 Euro zzgl. der Zinsforderung sowie der Vollstreckungskosten für den Gegenanwalt und den Gerichtsvollzieher handelt.
Sie können und sollten jetzt Folgendes tun:
Setzen Sie sich schnellstmöglich, und zwar noch unbedingt während der laufenden Zahlungsfrist, mit dem Gerichtsvollzieher und dem Gegenanwalt in Verbindung und weisen darauf hin, dass Sie die festgesetzten Kosten bereits vollständig beglichen haben. Die Zahlungsnachweise fügen Sie bitte in Kopie bei.
Teilen Sie außerdem mit, dass der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und nur noch die Differenzsumme aus dem Kaufvertrag mit Ihnen und dem günstigeren Weiterverkauf forderte. Fügen Sie das entsprechende Schreiben der Gegenseite ebenfalls in Kopie bei.
Ferner sollten Sie von dem Gegenanwalt einen Nachweis anfordern, zu welchem Preis der PKW nun tatsächlich weiterverkauft wurde, da hier zwei verschiedene Beträge im Raum stehen.
Wenn Sie Einwände gegen die Forderungshöhe erheben, wird sich der Gerichtsvollzieher im Normalfall mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und mit diesem klären, wie weiter zu verfahren ist. Indem Sie sich zusätzlich direkt an den Gläubiger bzw. an den Gegenanwalt als dessen Vertreter wenden, machen Sie dort Ihre Einwände geltend und erkennen die Forderung insoweit nicht an. Gleichzeitig schaffen Sie die Möglichkeit, die Sache doch noch einvernehmlich zu klären.
Schließlich sollten Sie den Gerichtsvollzieher und den Gegenanwalt bitten, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorerst aufzuheben und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, bis die Angelegenheit geklärt ist und die Forderung korrigiert wurde.
Sollte sich die Sache nicht durch die Vorlage der entsprechenden Dokumente und Zahlungsnachweise klären lassen, wäre tiefergehend zu prüfen, ob eine Vollstreckungsabwehrklage für Sie zum Erfolg führen kann. Dazu sollten Sie sich an einen Anwalt vor Ort wenden, der die Unterlagen nochmals eingehend prüft und für Sie die Klage beim zuständigen Gericht einreicht, wenn diese ausreichende Erfolgsaussichten hat.
Im Falle eines klageweisen Vorgehens müssen Sie jedoch darauf achten, dass die Klage erhoben wird, bevor das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist. Auch deshalb sollten Sie die Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) noch nicht abgeben sondern möglichst den Termin hinausschieben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet und Ihnen Hinweise für das weiterer Vorgehen gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rae Jacobi,
habe Ihre Ratschläge in die Tat umgesetzt. Antwort vom Gläubiger Vertreter blieb aus und vom GV habe ich Unterlagen zurück erhalten (Belege, Schreiben vom Rae der Gegenpartei über Rücknahme) . Der GV kann und wird in dieser Angelegenheit nicht tätig. Siehe Text.
"in oben genannter Sache erhalten Sie die Unterlagen zurück.
Es wurden Ihnen der Auftrag vom GL-Vertreter beigelegt. Dort sehen Sie in der FO-Aufstellung. daß es sich nur um das Versäumnisurteil handelt. (Nicht Kostenfestsetzungsbeschluß).
Vergleichsverhandlungen müssen Sie mit dem Rechtsanwalt führen (= RA Jäger und Koll.) Eine Einstellung meinerseits kann nicht erfolgen.
Eine Rechtsberatung darf ich nicht führen. Wenden Sie sich evtl. bitte an den Schuldnerberater ."
Heißt das nun Anwalt nehmen und Vollstreckungsabwehrklage durchführen, oder gibt es noch andere Mittel ?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Da seit Ihrer Frage und Ihrem Schreiben an den Gläubigervertreter / Gegenanwalt erst wenige Tage inkl. Wochenende vergangen ist, scheint es mir nicht ungewöhnlich, dass noch keine Antwort des Anwalts vorliegt. Der Gegenanwalt muss die Sache ggf. erst mit dem Gläubiger besprechen und wird erst danach antworten.
Mein Rat wäre daher, dass Sie noch bis morgen abwarten und dann den Gegenanwalt schriftlich an die Beantwortung Ihres Schreibens erinnern. Sollte dann bis Montag oder Dienstag noch keine Antwort vorliegen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt vor Ort, der den Vollstreckungsauftrag, den der Gerichtsvollzieher an Sie übersandt hat prüft und dann mit Ihnen klärt, ob eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wird oder erst noch einmal Verhandlungen mit der Gläubigerseite von Anwalt zu Anwalt geführt werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin