Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
die Schufa speichert Einträge Ihrer Art (nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften) in der Regel drei Jahre lang. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie die Forderung nachträglich begleichen.
Der Umstand, der nachträglichen Begleichung der Forderung wird zwar aufgenommen, jedoch verbleibt ein „Restmakel".
Eine vorzeitige Löschung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Die Forderung wurde der Schufa erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,
• der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner als 1000 Euro,
• die Forderung wurde innerhalb eines Monats nach Gesamtfälligstellung beglichen und vom Gläubiger als beglichen mitgeteilt und
• es darf sich nicht um eine titulierte Forderung (Vollstreckungsbescheid etc.) handeln.
Da alle diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, dürfte eine vorzeitige Löschung alleine aufgrund der Höhe der Forderung in Höhe von 4500 Euro nicht in Betracht zu ziehen sein.
Ich bedauere, Ihnen keine besseren Nachrichten überbringen zu können und hoffe dennoch, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)