Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Information an AG bzgl §184 StGB (Erzieher)

14. Dezember 2020 18:38 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Ich bin Beschuldigter bzgl. §184b StGB . Gegen mich läuft ein polizeiliches Ermittlungsverfahren.

Ich bin in einer Kita (private Trägerschaft) angestellt. Ich bin weder vorbestraft noch polizeilich jemals auffällig gewesen

Inwiefern (und wenn ja: zu welchem Zeitpunkt im Verfahren) habe ich als Erzieher mit einer Information an meinen Arbeitgeber zu rechnen?.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß Nr. 27 der Anordnung über Mitteilungen über Strafsachen (MiStra) gilt:

"(1) In Strafsachen gegen

(...)

3. Leiterinnen und Leiter, Erzieherinnen und Erzieher und andere Personen, die in Kinderheimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind,


gilt Nummer 16 Absatz 1 bis 3 entsprechend, wenn sie entweder an Hochschulen, Berufsakademien oder Schulen in freier Trägerschaft oder einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder – ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen – an öffentlichen Hochschulen oder öffentlichen Schulen oder an einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind."

Nr. 16 MiStra sieht vor:

"(1) In Strafsachen gegen Personen (...) sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen


1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,


2. die Erhebung der öffentlichen Klage,


3. die Urteile,


4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.


(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen."

Damit müssen Sie damit rechnen, dass die unter Nr. 16 Zf. 1-4 MiStra genannten Umstände mitgeteilt werden. Sie haben mit einer Mitteilung über eine Maßnahme zu rechnen, sobald diese jeweilige Maßnahme "in der Welt" ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2020 | 21:35

Folglich muss nicht mit einer Benachrichtigung noch nicht während des Ermittlungsverfahrens rechnen, sondern erst nach der eventuellen Erhebung einer Klage?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2020 | 22:07

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das haben Sie richtig erfasst.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 2. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER