Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben leider die Pflicht, den Heil-und Kostenplan zu lesen, und bei Fragen um Aufklärung z.B. durch Ihre Kasse zu bitten.
Was die Höhe der bisherigen Kosten betrifft, können Sie vorsorglich Ihre Kasse um nochmalige Nachprüfung bitten.
Die Unterstellung eines Betruges erscheint überzogen und kann evtl. als Nötigung Ihnen gegenüber zurückgewiesen werden. Auch kann es sich um einen Verstoß gegen Berufspflichten des Anwalts handeln.
Ich empfehle, dass Ihr Zeuge zeitnah ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anfertigt, und Sie dieses zusammen mit einer präzisen Stellungnahme zu allen Punkten des anwaltlichen Schreibens an die Gegenseite schicken. Evtl. können Sie so einen Vergleich aushandeln.
Sollte dies erfolglos bleiben, können Sie sich an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um gerichtliche Schritte einzuleiten.
Im Ergebnis sehe ich hier rein rechtlich nicht große Erfolgschancen, da Sie wie erläutert selbst für den Inhalt des Kostenplans und etwaige Korrekturen dessen verantwortlich sind, es sei denn, dieser ist völlig missverständlich verfasst (wogegen aber spricht, dass die Kasse ihn evtl. richtig interpretierte).
Strategisch hilft Ihnen evtl. noch folgendes:
-das Gedächtnisprotokoll
-Hinweis auf den Erhalt des guten Rufes des Zahnarztes auf Bewertungsplattformen, bei der Ärztekammer etc.
-ein persönliches Gespräch mit Ihrer Kasse, am besten in der Filiale vor Ort.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Anwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetete Antowrt, doch meine Frage belief sich ja auch darauf, dass mir nun die Schrauben der Implantate in Rechnung gestellt wurden, ich hatte keine Kostenübersicht und auch keine Aufklärung darüber, daher habe ich auch nichts dergleichen unterschieben ausser dem Heil und Kostenplan, der die Schrauben ja garnicht beinhaltet anscheinend, der Heilplan ist in dem Falle doch irrelevant, da es niemals zu den dort aufgeführten Behandlungen gekommen ist.
Kann dies als konkludentes Handeln gewertet werden, wenn mir dies nicht mitgeteilt wurde.
Vielen Dank vorab und mit den besten Grüssen
Herzlichen Dank für Ihre Nachfrage!
Bitte entschuldigen Sie: Ich habe den Sachverhalt so interpretiert, dass Sie eine private Zusatzvereinbarung über die Schrauben unterschrieben haben, z. B. im Rahmen der Vorschusszahlung.
Sollte dies nicht der Fall sein, gilt Folgendes:
Der Zahnarzt ist verpflichtet, die voraussichtlichen Gebühren so exakt wie möglich im Vorfeld aufzulisten, aufgrund seiner beruflichen Aufklärungspflicht, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.1986 - 8 U 163/85
. Dies soll vom Patienten unterschrieben werden. Für die Zahnärzte ist dies hier geregelt:
§ 8 Abs. 7 (Satz 2 u. 3) BMV-Z:
„1 Der Vertragszahnarzt rechnet gegenüber dem Versicherten die Eigenanteile an den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen und der kieferorthopädischen Behandlung sowie die Mehrkosten für Zahnfüllungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 SGB V
und für Zahnersatz und Zahnkronen nach § 55 Absatz 4
und 5 SGB V ab.
2 Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, solange der Versicherte die gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegt oder die Anspruchsberechtigung nicht auf andere Weise nachweist oder wenn und soweit der Versicherte ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden.
3 Verlangt der Versicherte eine Behandlung auf eigene Kosten, soll hierüber vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten getroffen werden; darin soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, bestätigen lassen."
Da der Zahnarzt Ihnen mindestens einen konkludierten, mündlichen Vertragsschluss zu unterstellen versucht, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, auf diese Pflichten hinzuweisen, sowie dem Vergütungsanspruch Ihren Schadensersatzanspruch aus Nebenpflichtsverletzung (§§ 241
II, 280
I, 311 BGB
) wegen unterlassener Aufklärung entgegenzustellen.
Sie müssen zwar dennoch - mit dem Gedächtnisprotokoll zusammen - den Sachverhalt darlegen, also beweisen. Gemäß § 280 I wird aber die Pflichtverletzung in Form der unterlassenen Aufklärung vermutet, d. h. diesen Punkt müssen sie nicht beweisen.
Sie könnten schließlich hilfsweise Ihre angebliche konkludierte Einwilligung wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen unverzüglich anfechten. In der Regel geht diese Anfechtung jedoch bei den Gerichten nicht durch. Einen Versuch ist es aber natürlich wert.
Selbstverständlich haben Sie Anspruch auf Ihre eigenen personenbezogenen Daten, also Akten. Weisen Sie den Zahnarzt auch darauf hin. Die neue Datenschutzverordnung (DSGVO) ist sehr streng. Evtl. haben Sie zusätzlichen einen Schadensersatzanspruch und können auf Bußgeldpflichten nach Anzeige hinweisen, falls der Zahnarzt keine schriftliche korrekte Einwilligung von Ihnen geholt hat.
Falls Sie alleine nicht weiterkommen, helfen auch Verbraucherberatungen und die UPD Patientenberatung, und natürlich die Zahnärztekammer.
Ich hoffe, dass Sie einen guten ersten Überblick über die Sachlage haben und wünsche Ihnen hier viel Erfolg!
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Daniela Fischer