Guten Morgen,
aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ergeben sich grundsätzlich denkbare Ansprüche gegen den Verkäufer und gegen die Maklerin.
Zunächst muss gesagt werden, dass eine abschließende Prüfung ohne Kenntnis des zugrunde liegenden notariellen Vertrages nicht möglich ist, denn dort werden mit Sicherheit Klauseln zur Frage der Gewährleistung und dessen Ausschlusses zu finden sein.
Zudem muss geprüft werden, ob in dem Vertrag das Alter des Daches und der Zeitpunkt der Renovierung erwähnt werden, denn im Zusammenhang mit Immobilienkäufen ist allein maßgebend, was die Parteien im Vertrag als Beschaffenheit vereinbart haben.
Beschaffenheitszuesagen außerhalb des Vertrages sind nicht zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 6. November 2015 V ZR 78/14 stellt der BGH klar, dass die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führen. Das wird vorrangig zu prüfen sein.
Nur dann, wenn entweder eine Beschaffenheitsvereinbarung wirksam getroffen wurde, oder wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat, haben Sie Ansprüche gegen ihn. Für ldie zweite Alternative müssten Sie Kenntnis des Verkäufers vom eingedrungenen Wasser beweisen können. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Wohnung nach dem Tod der Mieterin über Monate leerstand, fraglich.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass Sie Eigentümer erst mit Umschreibung im Grundbuch werden. Kaufpreiszahlung oder Besitzübergabe spielen für diese Frage keine Rolle.
Der Makler haftet für unrichtige Zusagen, wenn er seine Sorgfaltsprlichten schuldhaft verletzt hat. Das führt dazu, dass Sie als Käufer Schadensersatz verlangen können, sofern Sie sich auf diese Angaben verlassen hat und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
In diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, dass Sie in vollem Umfang darlegungs- und bweispflichtig für die erteilte Falschauskunft sind. Da nach Ihrer Darstellung diese Auskunft vom Makler ausschließlich mündlich erfolgte, und er jetzt schon das behauptete Gespräch bestreitet, sehe ich hier grfavierende Probleme, allein schon den Tatbestand der Falschauskunft substantiiert darlegen zu können.
Insgesamt sehe ich nach erster Einschätzung und ohne Kenntnis des Vertragsinhaltes keine guten Erfolgsaussichten, gegen Verkäufer und/oder Makler vorgehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Aussagen bezüglich Dach v Maklerin schriftlich:
Leider weiß ich auch nicht mehr, welcher Mitarbeiter(in) uns diese Info gegeben hat. Wir haben das nicht aufgeschrieben oder den Zettel schon weggeschmissen. Wir haben einige Male mit der Hausverwaltung telefoniert – hauptsächlich wegen dem Stellplatz, der weder im Grundbuch noch in der Teilungserklärung auftaucht.
Dann schauen wir mal, wie es weiter geht.
Mit freundlichen
>
Gesendet: Mittwoch, 29. Januar 2025 12:53
Hallo Frau ,
Nein, die Aussage die ich von Ihnen bekommen habe, dass das Dach vor 5 Jahren neu gemacht wurde stimmt nicht.
Laut Hausverwaltung wurde am Dach die letzten Jahre seit diese das Haus verwalten nie etwas gemacht:(.
Das ist natürlich für mich so schwer jetzt. Ich hatte Sie ja explizit nach dem Baujahr des Daches gefragt und es hieß von Ihnen - nach Rückfrage bei der Hausverwaltung oder dem Verkäufer- es ist vor 5 Jahren neu gemacht worden.
Sehr ärgerlich das Ganze. Weiss nicht ob das Dach nun soweit ok ist oder wann fertig gemacht wird . Bekomme neue Möbel . Das alles kostet mich ja ein Vermögen. Selbstverständlich bin ich nicht bereit, hier nach Kauf eine Sanierung zu finanzieren, zumal ich ja eine falsche Auskunft erhalten habe.
MfG
de> schrieb am Mi., 29. Jan. 2025, 11:51:
Hallo Frau ...
stimmt es denn gar nicht, dass das Dach neu gemacht wurde? Wurde da nur geflickt? Oder welche Auskunft haben Sie von der Hausverwaltung erhalten?
Diese Aussagen bestätigen dass mir die Auskunft gegeben wurde.
Was bedeutet also wann ich Eigentümerin war... grundbucheintrag erfolgte ja jetzt erst im Februar.
Das könnte in der Tat darauf hindeuten, dass über diese Frage mit der Maklerin gesprochen wurde.
Allerdings müssten Sie nach wie vor nachweisen, dass dieser Punkt kaufentscheidend für Sie war. Und in diesem Zusammenhang wird ein Richter Sie möglicherweise fragen, warum dann dieser Punkt, der für Sie von solcher Bedeutung war, nicht ausdrücklich in den Vertrag mit aufgenommen worden ist.
Mit freundlichen Grüßen