Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt in Ihrer Angelegenheit entscheidend darauf an, weshalb die Mieteinnahmen schon jetzt an den Käufer gezahlt wurden. Die entsprechende Vereinbarung über die Zahlung an den Käufer gibt Aufschluss darüber, ob dieser die Zahlung behalten darf oder nicht.
Problematisch für Sie wäre, wenn Sie das Objekt schon übergeben hätten und der Kaufvertrag hierauf auch bezüglich der Nutzungen abstellen würde. Auf eine Übergabe könnte die „kommissarische Verwaltung" hindeuten.
Gibt es keine Vereinbarung über das Behaltendürfen der Mietzahlungen oder stellt die Vereinbarung keinen RECHTSGRUND dar und haben Sie insbesondere das Objekt noch nicht übergeben, dann hat der Käufer nach allgemeinen Grundsätzen Ihnen sowohl die Mieteinnahmen herauszugeben als auch Verzugszinsen zu zahlen.
Eine rechtstechnische Begründung dafür, weshalb Sie sowohl die Herausgabe der Nutzungen als auch Verzugszinsen verlangen können, lautet:
Die Mieteinnahmen gebühren Ihnen, weil der Käufer die Rechtsposition, welche für die Vereinnahmung des Mietzinses erforderlich ist, noch nicht erworben hat.
Der Verzugszins ist dagegen eine (gesetzlich pauschalierte) Schadensposition, die aus der verspäteten Zahlung resultiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank schon einmal. Kurze Rückfrage:
Der Vertrag mit dem alten Verwalter wurde zum 01.10. beendet. Daher hat der Käufer die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt auf Basis von Treu und Glauben übernommen, ohne das eine vertragliche Vereinbarung oder ein Auftrag dazu besteht.
Den Mietern ist daher der Verkauf der Immobilie an den Käufer bereits frühzeitig kommuniziert worden und diese zahlen seit Oktober ihre Mieten direkt an den Käufer.
Eine Übergabe ist ausdrücklich noch nicht erfolgt, da diese nur nach Zahlung des Kaufpreises möglich ist!
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das für den Anspruch auf Miete und Verzugszinsen jedoch unerheblich und die Forderung von beiden Positionen begründet!?
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung besteht der Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen neben dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, da für das Behaltendürfen der Mieteinnahmen kein Rechtsgrund existiert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser