Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Immobilienmakler vermittelt Genossenschaftswohnungen

24. März 2025 11:29 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden


Ich bin Mitglied und Mieter einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft, die aufgrund der anerkannten Körperschaft steuerbegünstigt ist und das Kürzel „eG" trägt.

Zu meinem Erstaunen wurden Neubauwohnungen aus unserem Bestand durch einen externen Immobilienmakler auf dem freien Markt zur Miete angeboten. Interessierte Mitglieder erhielten seitens unserer Wohnungsverwaltung die Auskunft, sich ebenfalls an den externen Makler wenden zu müssen, um sich zu bewerben und die Wohnung anmieten zu können.

Für die Vermittlungen der Wohnungen erhielt der Immobilienmakler eine Provision seitens der Genossenschaft, dieser Vorgang wurde auf einer Mitgliederversammlung seitens des Vorstandes auch bestätigt.

Meine Frage: Darf ein Immobilienmakler Genossenschaftswohnungen vermarkten?
Ist eine Genossenschaft aufgrund der staatlichen Steuerbegünstigung nicht verpflichtet, derartige kostenintensiven Dienstleistungen abzulehnen und Wohnungen in Eigenverwaltung zu vermieten bzw. zu vermitteln.

Vielen Dank!

24. März 2025 | 12:11

Antwort

von


(2334)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Beauftragung eines Immobilienmaklers durch die Genossenschaft

Grundsätzlich ist es einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft (eG) erlaubt, externe Dienstleister wie Immobilienmakler mit der Vermarktung ihrer Wohnungen zu beauftragen.

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) schreibt keine spezifische Verpflichtung zur Eigenverwaltung vor. Entscheidend ist, dass die Beauftragung im Einklang mit der Satzung der Genossenschaft steht und im Interesse der Mitglieder erfolgt.


2.

Genossenschaftliche Prinzipien und Mitgliederinteressen

Die Genossenschaft hat gemäß § 1 GenG den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern.

Bei Wohnungsgenossenschaften steht die Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum im Vordergrund. Die Beauftragung eines Maklers sollte daher darauf ausgerichtet sein, dieses Ziel effizient zu erreichen.

Kostenaspekt:

Die Inanspruchnahme eines Maklers zieht Kosten nach sich, die von der Genossenschaft getragen werden müssen.

Diese Ausgaben müssen wirtschaftlich vertretbar sein und dürfen die finanzielle Stabilität der Genossenschaft nicht gefährden. Wenn die Maklerkosten zu höheren Mieten für die Mitglieder führen, könnte dies den Förderzweck beeinträchtigen.


3.

Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit

Die Steuerbegünstigung der Genossenschaft basiert auf bestimmten Voraussetzungen, die in den Abgabenordnungen und den Körperschaftsteuergesetzen geregelt sind. Eine wichtige Bedingung ist die Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke.

Auswirkungen auf die Steuerbegünstigung:

Zulässigkeit der Ausgaben:

Solange die Kosten für den Makler im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung stehen und der Förderung der Mitglieder dienen, gefährden sie nicht automatisch die Steuerbegünstigung.

Angemessenheit:

Die Kosten müssen angemessen sein. Unverhältnismäßig hohe Ausgaben könnten als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden und steuerliche Folgen haben.


4.

Verpflichtung zur Eigenverwaltung

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Genossenschaften, Wohnungen ausschließlich in Eigenverwaltung zu vermieten oder zu vermitteln.

Dennoch müssen Entscheidungen im Sinne der Mitglieder getroffen werden. Die Mitglieder haben durch ihre Mitgliederversammlung die Möglichkeit, Einfluss auf solche strategischen Entscheidungen zu nehmen.


5.

Fazit

Die Beauftragung eines externen Immobilienmaklers durch eine Wohnungsgenossenschaft ist rechtlich zulässig, sofern sie im Einklang mit der Satzung steht und den genossenschaftlichen Förderzweck nicht beeinträchtigt. Eine Pflicht zur Ablehnung kostenintensiver Dienstleistungen besteht nicht per se.

Empfehlung:

Es sollte geprüft werden, ob die Kosten für den Makler im Verhältnis zum Nutzen stehen und ob sie die Interessen der Mitglieder wahren. Gegebenenfalls können die Mitglieder in der Generalversammlung Beschlüsse fassen, um die zukünftige Vorgehensweise der Genossenschaft in solchen Angelegenheiten zu bestimmen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(2334)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER