Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Beauftragung eines Immobilienmaklers durch die Genossenschaft
Grundsätzlich ist es einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft (eG) erlaubt, externe Dienstleister wie Immobilienmakler mit der Vermarktung ihrer Wohnungen zu beauftragen.
Das Genossenschaftsgesetz (GenG) schreibt keine spezifische Verpflichtung zur Eigenverwaltung vor. Entscheidend ist, dass die Beauftragung im Einklang mit der Satzung der Genossenschaft steht und im Interesse der Mitglieder erfolgt.
2.
Genossenschaftliche Prinzipien und Mitgliederinteressen
Die Genossenschaft hat gemäß § 1 GenG den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern.
Bei Wohnungsgenossenschaften steht die Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum im Vordergrund. Die Beauftragung eines Maklers sollte daher darauf ausgerichtet sein, dieses Ziel effizient zu erreichen.
Kostenaspekt:
Die Inanspruchnahme eines Maklers zieht Kosten nach sich, die von der Genossenschaft getragen werden müssen.
Diese Ausgaben müssen wirtschaftlich vertretbar sein und dürfen die finanzielle Stabilität der Genossenschaft nicht gefährden. Wenn die Maklerkosten zu höheren Mieten für die Mitglieder führen, könnte dies den Förderzweck beeinträchtigen.
3.
Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit
Die Steuerbegünstigung der Genossenschaft basiert auf bestimmten Voraussetzungen, die in den Abgabenordnungen und den Körperschaftsteuergesetzen geregelt sind. Eine wichtige Bedingung ist die Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke.
Auswirkungen auf die Steuerbegünstigung:
Zulässigkeit der Ausgaben:
Solange die Kosten für den Makler im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung stehen und der Förderung der Mitglieder dienen, gefährden sie nicht automatisch die Steuerbegünstigung.
Angemessenheit:
Die Kosten müssen angemessen sein. Unverhältnismäßig hohe Ausgaben könnten als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden und steuerliche Folgen haben.
4.
Verpflichtung zur Eigenverwaltung
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Genossenschaften, Wohnungen ausschließlich in Eigenverwaltung zu vermieten oder zu vermitteln.
Dennoch müssen Entscheidungen im Sinne der Mitglieder getroffen werden. Die Mitglieder haben durch ihre Mitgliederversammlung die Möglichkeit, Einfluss auf solche strategischen Entscheidungen zu nehmen.
5.
Fazit
Die Beauftragung eines externen Immobilienmaklers durch eine Wohnungsgenossenschaft ist rechtlich zulässig, sofern sie im Einklang mit der Satzung steht und den genossenschaftlichen Förderzweck nicht beeinträchtigt. Eine Pflicht zur Ablehnung kostenintensiver Dienstleistungen besteht nicht per se.
Empfehlung:
Es sollte geprüft werden, ob die Kosten für den Makler im Verhältnis zum Nutzen stehen und ob sie die Interessen der Mitglieder wahren. Gegebenenfalls können die Mitglieder in der Generalversammlung Beschlüsse fassen, um die zukünftige Vorgehensweise der Genossenschaft in solchen Angelegenheiten zu bestimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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