Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist unglaublich, dass ein Makler so etwas vorschlägt.
Frage 1.)
Falsche Zahlungsangaben in einem notariellen Kaufvertrag führen dazu, dass es ein Scheingeschäft ist. Der Vertrag wäre dann nichtig ( § 125 BGB
).
Das bedeutet, dass jede Vertragspartei sich auf die Nichtigkeit berufen und den Vertrag rückabwickeln könnte.
Auch die nicht notarielle Vereinbarung und Zahlung ändert daran nichts.
Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass formungültige Rechtsgeschäfte durch Erfüllung ( also Zahlung und Abwicklung ) geheilt werden, gibt es nämlich nicht ( BGH NJW 1967, 1128
).
Zudem werden falsche Angaben in einer öffentlichen Urkunde gemacht, da der Notarvertrag als eine solche zählt.
Aufgrund dieser falschen Angaben hätten Sie daran mitgewirkt, dass die Bank einen Kredit gewährt, der bei richtigen Angaben nicht gewährt werden würde!
Dieses wird sicherlich auch dann beamtenrechtliche Konsequenzen haben, da die Staatsanwaltschaft nach der MiStra dann darüber den Dienstherren unterrichten wird.
Welche Konsequenzen dieses genau sein werden, lässt sich nicht vorherahnen. Allerdings werden sie spürbar sein.
Frage 2.)
Einem Rückzahlungsanspruch werden Sie nicht ausgesetzt sein, da die Zahlungen ja tatsächlich nicht geflossen sind.
Frage 3.)
Neben der Staatsanwaltschaft wird sicherlich auch die Bank dann an Sie herantreten.
Aufgrund Ihrer Mitwirkung bei den falschen Angaben ist ein Kredit ohne die notwendigen Sicherheiten vergeben worden. Eine Vermögensgefährdung der Bank liegt mindestens vor. Das reicht aus, um zivilrechtlich seitens der Bank auch gegen Sie vorzugehen.
Mein Rat:
Finger weg von diesen Überlegungen.
( Wenn der Makler so von der Zahlungsfähigkeit des Käufers überzeugt ist, kann er doch dem Käufer ein Privatdarlehen gewähren. :-) )
Suchen Sie sich einen neuen Käufern und einen neuen, seriösen Makler.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Antwort
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