Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich summarisch wie folgt:
wenn Sie eine Mietwohnung erwerben, die der Sozialbindung unterliegt, kann eine Kündigung der bestehenden Mietverhältnisse bei planmäßiger Rückzahlung des öffentlichen Darlehens grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres zulässig erfolgen, in dem das Darlehen vollständig planmäßig getilgt wird, § 32 WoFG.
Wird das öffentliche Förderdarlehen freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der Rückzahlung grundsätzlich nicht zulässig; diese Frist verkürzt sich, wenn das Darlehen zu einem früheren Zeitpunkt planmäßig getilgt worden wäre, auf das Ende des Jahres, in dem die planmäßige Tilgung erfolgt wäre, § 16 WoBindG. Sie werden eine Kündigung daher in keinem Fall vor Ablauf des Jahres 2009 aussprechen können.
Spätere Eigenbedarfskündigungen wären zugunsten der Eltern und dem Bruder unter den Voraussetzungen des § 573 II Nr. 2 BGB
möglich. Hinsichtlich der Tante wäre eine solche Kündigung nur möglich, wenn besondere soziale Kontakte nachgewiesen werden. Die Rechtssprechung ist insoweit uneinheitlich. Die Kündigungsfristen errechnen sich unter Berücksichtigung der Mietzeit und dem Kündigungszeitpunkt nach § 573c BGB
, sofern keine anderweitige vertragiche Vereinbarung besteht, die wirksam wäre.
Zuletzt können die Mieter gem. § 574 BGB
Widerspruch gegen die Kündigung erheben, wenn diese eine soziale Härte darstellt. Dies ist bei hohem Alter bzw. Pflegebedürftigkeit eines Behinderten zu erwägen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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vielen dank für die antwort. bzgl. § 574 BGB . mein vater hat auch eine 80% behinderung. in der aktuellen wohnung muß er 40 stufen hochlaufen (rückenleiden), in der besagten wohnung 3 wären es nur ein paar stufen. wird sowas auch gewertet?
Es erfolgt eine Interessenabwägung, bei der die Interessen von Mieter und Vermieter gleichwertig zu berücksichtigen sind.
Die gesundheitliche Situation des Vaters ist sicherlich beachtlich. Eine Gesamtabwägung kann hier aber nicht vorweg genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen