Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
A) Nein, der Verkäufer hätte hier nicht aufklären müssen, da zunächst allenfalls die Gefahr eines Hausschwammbefalls bestand, siehe
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZR 25/02
Verkündet am: 07.02.2003
Vorinstanzen: OLG Dresden, LG Dresden
Leitsatz:
BGB § 463 Satz 2 (aF)
„a) Für die Frage, ob den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft, macht es beim Verkauf eines Hausgrundstücks einen Unterschied, ob ein Hausschwammverdacht besteht oder ob nur die Gefahr besteht, daß das Haus mit Hausschwamm befallen wird.
b) Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muß der Verkäufer nicht aufklären, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände kennt und den Schluß auf die Gefahr zieht."
B) Diesen Punkt halte ich für strittig, aber eher tendiere ich dazu, dass Punkt 3 nicht greift.
Denn genaugenommen
trat keine Verschlechterung ein, sondern war schon vorhanden.
C) Sie könnten Schadensersatz verlangen, dann müssten Sie aber hier die arglistige Täuschung beweisen.
Ob dies gelingen wird, kann ich nicht prognostizieren. Aber das Wissen über eine bloße Gefahr reicht nicht aus, siehe A.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Sehr Herr Wilke,
danke für Ihre Antwort. Der von Ihnen aufgeführte Fall ist nicht 1 zu 1 übertragbar. Es bestand nicht die Gefahr des Hausschwamms sondern der Hausschwamm war bereits längere Zeit zuvor vorhanden und erst nach Verkauf der Wohnung wurde ein Gutachter beauftragt, da der Verdacht bestand, dass Hausschwamm vorhanden ist. Im Hinblick auf den maroden Zustand des Daches hätte die Eigentümerin, die eine professionelle Immobilienhandelsfirma ist, sofort einen Verdacht auf Hausschwamm haben sollen. Das Haus wurde 1 Jahr zuvor von der Firma gekauft und das Treppenhaus wurde saniert.
Angenommen der Verdacht auf Hausschwamm bestand bereits beim Verkauf der Wohnung, kann dann gesagt werden, dass eine arglistige Täuschung vorlag und somit verlangt werden, dass der Verkäufer die Sanierungskosten des Hausschwamms trägt?
Danke
Ok. Aber was erwarten Sie nun?
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie die kurze Antwort, die so nicht für Sie abgeschickt werden sollte, es handelt sich also um einen Fehler.
Das Urteil ist nicht 1:1 übertragbar, aber ich habe es Ihnen geschickt um zu zeigen, welche Maßstäbe hier seitens des Gerichts angelegt werden.
Beim Nachweis der arglistigen Täuschung reicht daher u.U. nicht aus, dass man das Wissen über die Sanierungsbedürftigkeit nachweist.
Dies ist im Urteil mit „Gefahr" gemeint.
Übertragen auf Ihren Fall, kann man -so meine ich- aus der Sanierungsbedürftigkeit nicht auf ein positives Wissen über einen Hausschwammbefall schließen.
Ich räume aber ein, dass der Fall an der Grenze liegt und man hier auch anders argumentieren könnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke