Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anzuwendendes Erbschaftsteuerrecht
Zwischen Luxemburg und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftsteuer.
Der Erwerb von Todes wegen unterliegt daher der Erbschaftsteuer sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg.
2. Deutsches Erbschaftsteuerrecht
Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gelten Sie als Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuergesetzes und haben in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der Erwerbe von Todes wegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 Lit. a) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Das bedeutet, dass Sie in Deutschland für das gesamte Nachlass (bei beweglichen und unbeweglichen Gegenständen) in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sind.
Für Kinder des Erblassers gibt es jedoch Freibetrag in Höhe von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dabei werden auch alle Schenkungen von dem Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahren berücksichtigt (§ 14 ErbStG).
3. Luxemburgisches Erbschaftsteuerrecht
In Luxemburg wird es zwischen Erbschaftsteuer und Nachlasssteuer unterschieden, je nachdem, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte. Hat Ihre Mutter im Zeitpunkt ihres Ablebens ihren Wohnsitz in Luxemburg wird die Erbschaft mit Erbschaftsteuer belastet. Der Wohnsitz des Erben ist dabei irrelevant. Die Erbschaftsteuer wird auf bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte erhoben, die sich in Luxemburg befinden.
Werden Vermögenswerte in gerader Linie erworben und liegt kein Testament vor (gesetzliche Erbfolge), wird auf so erworbenen so genannten gesetzlichen Anteil keine Erbschaftsteuer erhoben. Liegt ein Testament vor, wird der sich darauf beruhende nicht gesetzliche Anteil besteuert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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4. Fazit
Das unbewegliche Vermögen, das sich in Luxemburg befindet, unterliegt im Erbfall sowohl der deutschen als auch der luxemburgischen Erbschaftsteuer.
In Deutschland wird jedoch für Sie als Kind des Erblassers der Freibetrag in Höhe von 400.000 € berücksichtigt. Dabei werden alle von Todes wegen erworbene Vermögenswerte (auch Bargeld) hinzugerechnet.
In Luxemburg kann die sich dort befindliche Immobilie steuerfrei bleiben, falls Sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erben (sogen. gesetzlicher Anteil).