Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wurde das Reihenendhaus im Jahr 2020 von Ihnen bezahlt und im Wege einer mittelbaren Schenkung an Ihre Tochter übertragen. Zugunsten Ihrer Person sind sowohl ein Nießbrauchrecht als auch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
1. Bedeutung der Rückauflassungsvormerkung und Nießbrauch
Die Rückauflassungsvormerkung sichert Ihnen das Recht, die Immobilie unter bestimmten vertraglich vereinbarten Voraussetzungen zurückzuverlangen. Das Nießbrauchrecht sichert Ihnen weiterhin die Nutzung und die Erträge aus der Immobilie, unabhängig vom Eigentum.
2. Rückübertragung – rechtliche Möglichkeiten
Da eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass im Übertragungsvertrag ein Rückübertragungsrecht für Sie geregelt wurde. Die genauen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts ergeben sich aus dem notariellen Vertrag, was gesondert zu prüfen wäre. Häufig sind als Auslöser für die Rückübertragung z.B. Veräußerung, Belastung, Insolvenz oder auch der Eintritt von Sozialleistungsbedürftigkeit des Beschenkten (hier Ihrer Tochter) vereinbart.
Wie aus dem Kontext hervorgeht, ist eine Rückübertragung insbesondere dann möglich, wenn Sie sich bei der Übertragung ein Recht auf Rückübertragung zugesichert haben. Prüfen Sie daher ihren notariellen Vertrag hinsichtlich solcher Möglichkeiten, beispielsweise ein Rückübertragungsrecht wegen Überschuldung oder dergleichen oder lassen Sie das anwaltlich prüfen - ich stehe Ihnen gerne hier zur Verfügung.
3. Praktisches Vorgehen
a) Überprüfen Sie den notariellen Übertragungsvertrag auf die genauen Bedingungen, unter denen Sie die Rückübertragung verlangen können. Wenn der Eintritt von Sozialleistungsbedürftigkeit als Rückübertragungsgrund genannt ist, können Sie sich unmittelbar auf diese Klausel berufen.
b) Liegt der Rückübertragungsfall vor, können Sie die Rückübertragung gegenüber Ihrer Tochter verlangen. Die Rückübertragung muss notariell beurkundet werden. Die Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch sichert Ihren Anspruch und ermöglicht eine schnelle und rechtssichere Rückübertragung.
c) Die Rückübertragung ist grundsätzlich schenkungssteuerfrei, da es sich um eine Rückabwicklung der ursprünglichen Schenkung handelt und Sie als Schenker wieder Eigentümer werden.
4. Sozialhilferechtliche Aspekte
Sollte Ihre Tochter Sozialleistungen beantragen, kann das Sozialamt innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers anfechten (§ 528 BGB). Durch die rechtzeitige Rückübertragung vor Beantragung von Sozialleistungen kann verhindert werden, dass das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen kann.
5. Empfehlung zum weiteren Ablauf
- Prüfen Sie umgehend den notariellen Vertrag auf die Rückübertragungsklausel.
- Setzen Sie sich mit einem Notar in Verbindung, um die Rückübertragung zu beurkunden.
- Informieren Sie Ihre Tochter über die geplante Rückübertragung und holen Sie ihre Mitwirkung ein, sofern erforderlich.
Fazit:
Mit der im Grundbuch eingetragenen Rückauflassungsvormerkung und dem vertraglich vereinbarten Rückübertragungsrecht können Sie die Immobilie zurückverlangen, wenn die vertraglichen Voraussetzungen (z.B. drohende Sozialleistungsbedürftigkeit) vorliegen. Die Rückübertragung erfolgt durch notariellen Vertrag und ist steuerlich privilegiert. Handeln Sie möglichst vor Beantragung von Sozialleistungen, um einen Zugriff des Sozialamts auf die Immobilie zu verhindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg