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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie ein sogenanntes Berliner Testament verfassen, mit dem Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder als Erben des Letztversterbenden bestimmt werden.
Allerdings können Sie die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen damit nicht komplett ausschließen, sondern nur über Pflichtteilsstrafklauseln unattraktiv machen.
Wenn Sie Ihrer Frau Ihren Anteil an der Immobilie überschreiben, wird diese Übertragung wertmäßig für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen hinzugerechnet. Die zehn-Jahres-Frist, die es dabei grundsätzlich zu berücksichtigen gilt, beginnt erst mit Auflösung der Ehe zu laufen, so dass eine Übertragung auf den Ehepartner Pflichtteilsansprüche letztendlich nicht reduzieren kann.
Eine Übertragung ist zwar möglich, aber nicht zielführend.
Ich empfehle Ihnen, ein notarielles Testament zu errichten. Der Notar kann Sie dahingehend beraten, durch welche Festlegungen Ihr Wille möglichst weitgehend umgesetzt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller
02.10.2018 | 19:49
Es geht uns nicht darum Pflichtanteile zu reduzieren, sondern eine Auszahlung der Pflichtanteile nach dem Tod eines Partners zu verhindern, um einen dann evtl notwendigen Verkauf der Immobilie zu verhindern. Ist das mit der Übertragung möglich?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.10.2018 | 10:12
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Weder durch eine Übertragung noch durch ein Testament können Sie die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Erstversterbenden verhindern. Das ist nur durch einen notariell beurkundeten Erbvertrag möglich. An einem solchen Vertrag wären außer Ihnen und Ihrer Frau sämtliche Pflichtteilsberechtigten zu beteiligen. Unter Mitwirkung aller können hier Vereinbarungen - bis hin zum Pflichtteilsverzicht - getroffen werden.
Ohne Beteiligung der Pflichtteilsberechtigten können Sie die Geltendmachung des Pflichtteils nicht wirksam verhindern, sondern über die Gestaltung des Testaments nur unattraktiv machen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel