Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Maßgebend für die Höhe der Umsatzsteuer und deren Fälligkeit nach Abgabe der entsprechenden Voranmeldung ist das Datum bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung.
Danach werden 16% Umsatzsteuer auf alle Lieferungen und Leistungen vor dem 1.1.2007 fällig und 19% auf alle Lieferungen und Leistungen nach dem 31.12.2006.
Rechnungsdatum und/oder Zahlungseingang sind für die Fälligkeit der Umsatzsteuer in 2006 oder 2007 nicht maßgebend.
Um im Rahmen Ihrer Leistungserbringung den Umsatzsteuersatz von 16 % in Anrechnung zu bringen, können Sie Teilleistungen abrechnen. Die in 2006 abgerechneten Teilleistungen unterfallen dann der 16 % igen Umsatzsteuer, die in 2007 abgerechneten Teilleistungen der 19 % igen Umsatzsteuer.
Eine Rechnung mit dem niedrigeren Umsatzsteuersatz für in 2007 erbrachte Leistungen, stellt dabei eine Steuerhinterziehung bzw. Verkürzung der Steuer dar. (BGBl. 2006 I, S. 1402
.)
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Danke für die Antwort. Bisher habe ich im Jahr 2006 gezahlte Beträge immer mit 16% berechnet. Muss ich diese Voranmeldungen dann korrigieren oder wird nächstes Jahr eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 3% fällig ? In diesem IHK Schreiben habe ich gelesen, dass ich dann dieses Jahr mit 16% rechnen muss und nächstes Jahr dann auf den auf 2007 entfallenden Betrag zusätzlich 3% zahlen muss:
http://www.muenchen.ihk.de/internet/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/Umsatzsteuererhoehung_Juli06.pdf
In welchen Voranmeldungszeitraum gehören diese Zahlungen dann nächstes Jahr ?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Soweit Ihre Leistungen teilbar sind, sind die geleisteten Zahlungen für Leistungen bis zum 31.12.2006 mit 16 % USt und für Leistungen ab dem 01.01.2007 mit 19% USt. abzurechnen. Die Voranmeldung können Sie bereits jetzt getrennt nach 16 und 19 % USt vornehmen, wenn eine Zahlung eingegangen ist, die auch Leistungen für das kommende Jahr vorsieht. Gleichermaßen gilt dies für das kommende Jahr. Soweit teilbare Leistungen in 2006 erbracht wurden, allerdings die Zahlung erst in 2007 erfolgt, sollten Sie in den Formularen für die Voranmeldung den USt-Satz von 16 % zugrunde legen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter