Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1)
Ist das Paar nach deutschem Recht verheiratet, wenn die Trauung im Ausland durch einen deutschen oder ausländischen Standesbeamten erfolgte, aber das Paar die Eheschließung in DE danach nicht anerkennen ließ?
Ja. Gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031900377" target="_blank">Art. 11</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html" target="_blank">EGBGB</a> ist es für die Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland ausreichend, wenn die am Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden, im Übrigen müssen die Verlobten die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen nach den §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1303.html" target="_blank">1303</a> bis <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1309.html" target="_blank">1309</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> - also insbesondere Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad - oder sonst nach den Vorschriften des jeweiligen Heimatrechts, erfüllen.
Deutsche Staatsangehörige sind auch nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist.
Eine Anerkennung durch die deutschen Behörden ist nicht notwendig, es reicht die Anerkennung durch das Gesetz.
Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.
Daneben besteht im Ausland die Möglichkeit einer Eheschließung vor dem deutschen Konsularbeamten, wenn mindestens einer der Verlobten Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/konsg/__8.html" target="_blank">§ 8</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/konsg/index.html" target="_blank">KonsG</a>.
Frage 2)
Wie lange hat man nach der Eheschließung im Ausland Zeit, diese in DE anerkennen zu lassen?
Unbegrenzt, da ein offizieller Anerkennungsakt gar nicht vorgeschrieben ist.
Frage 3)
Ist in einer oder in beiden Fällen (Fragen 1 oder 2) eine Scheidung nötig, falls die Partner andere Partner ehelichen möchten - und wenn ja, nach welchem Recht?
Auch ohne förmliche Anerkennung der Eheschließung liegt eine wirksame Ehe vor. Wenn einer der Ehegatten erneut heiraten will, muss er sich in der Tat erst scheiden lassen, andernfalls liegt eine nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1306.html" target="_blank">1306</a> unzulässige Doppelehe vor.
Die Scheidung ist gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032200377" target="_blank">Art. 14</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032500377" target="_blank">Art. 17</a> Abs. 1 Satz 1 in der Regel nach dem Recht des Staates, dem beide angehören, oder in dem sie ihren (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatten, hilfsweise nach dem Recht des Staates, mit dem sie sonst am engsten verbunden sind, zu vollziehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
ich hätte offensichtlich die Frage etwas anders formulieren sollen:
Mein Partner und ich möchten zwar in diesem September heiraten, jedoch wünschen wir erst im Mai 08 die Legitimation der heirat sowie danach die kirchliche Trauung.
Laut einiger Internet-informationen ist eine solche Eheschließung im Ausland geschlossene wohl rechtskräftig, aber noch nicht legitim (häufige Hinweise, nach der Eheschließung mit der Urkunde zum Standesamt zu gehen und die Heirat legitimieren zu lassen) - wobei mir der Unterschied zwischen "rechtlich gültig" und "legitim" in diesem Zusammenhang nicht ganz klar ist.
Wenn es allerdings eine Konstellation gibt, eine rechtsgültige oder vorläufig gültige Ehe (auch wenn diese z.B. vorerst nur im jeweiligen Ausland gültig ist, z.B. ohne Apostille) zu schließen und erst 8 Monate später die Legitimation in DE zu bekommen (als zweiten, aber ebenso wichtigen und rechtlich notwendigen Trauungsakt zur offiziellen Anerkennung in DE), wäre uns das sehr recht.
Zudem wüßte ich gern, ob das Annehmen des Namens des Partners bereits auf der Urkunde im Ausland erfolgt und ich den Namen dann sofort führen darf oder ob dies erst oder auch wahlweise bei der Legitimation in Deutschland erfolgt.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe,
elype
Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Die Unterscheidung zwischen „rechtlich gültig“ und „legitim“ bedeutet hier: Auch ohne „offizielle Anerkennung“ dürfen Sie sich als verheiratet bezeichnen. Aber erst durch die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (ebenso wie durch eine Eheschließung in Deutschland) können Sie Ihren Familienstand als verheiratet nach außen hin beweisen.
Wenn Sie allerdings eine im Ausland rechtsgültige Ehe im September schließen und diese Eheschließung dann im nächsten Jahr in Deutschland „legitimieren“ lassen, wirkt der Zeitpunkt der Eheschließung natürlich auf den September 2007 zurück.
Die Rechte und Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft entstehen ja bereits mit der Eheschließung im Ausland und deren Anerkennung durch das Gesetz.
Wenn Sie diese Rückwirkung im Rechtsverkehr nach außen hin nicht wollen, müssten Sie also in der Weise vorgehen, dass Sie nicht die geschlossene Ehe beurkunden lassen, sondern mit eigenem Aufgebot in Deutschland neu heiraten, nach den Vorschriften der §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1310.html" target="_blank">1310</a> ff. BGB. Eine Zweitheirat mit demselben Partner ist zulässig.
2.
Wenn der Staat, in dem Sie heiraten wollen, die Namensänderung bei der Eheschließung von den Formvorschriften her vorsieht bzw. zulässt, können Sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine Namenswahl vornehmen. Aber auch dann dürfen Sie Ihren Namen in Deutschland erst führen, wenn Ihre Erklärungen nachträglich in Deutschland öffentlich beglaubigt werden. Dies ergibt sich aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1355.html" target="_blank">1355</a> Abs. 3 Satz 2 BGB.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr Klarheit verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt