Sehr geehrte Fragenstellerin,
diese einzelne Klausel des Arbeitsvertrages ist zu 100 % normal und spiegelt nur die sowieso bestehende Rechtslage wieder.
Vgl. Sie hierzu bitte § 6 EntgFG
.
Etwaige weitergehende Ansprüche auf Schmerzensgeld stehen weiterhin Ihnen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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06.11.2015
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13:22
Antwort
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