Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Wer haftet bei evtl. Personenschäden, nach und während der Öffnungszeit? Wenn z.B. ein Fußgänger stürzt und sich dabei verletzt. Oder ein Kind auf dem Heimweg von der Schule an einem Holzstapel spielt und sich dann einklemmt?
Hier ist es eine Frage der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Es muss daher nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur nahe liegende Gefahren. Außerdem muss das Gefährdungspotential für den Sichernden erkennbar sein. Daher sind Sie als Eigentümer in der Pflicht, das Grundstück zu sichern, aber auch andere in der Pflicht, sich vom Eigentum Anderer fern zu halten, wenn der Eigentümer dies zu erkennen gibt. Das heißt, dass Sie als Grundstückseigentümer für diejenigen Gefahren haften, die durch ein Grundstück entstehen, welches Gefahren birgt, wenn Sie es, gerade wegen der Eigenschaft als beliebte Abkürzung, nicht besonders gegen Betreten gesichert haben.
2. Bin ich gezwungen das gesamte Grundstück zu umzäunen um mich auf (rechts)sicherem Terrain zu bewegen?
Hier ist es angezeigt, dass das Grundstück umzäunt wird und deutlich gemacht wird, dass ein Betreten untersagt ist. Dass eine beliebte Abkürzung über das Grundstück führt, ändert nichts an der Tatsache, dass es ein Privatgrundstück ist und der Eigentümer jedes Betreten durch fremde Personen untersagen kann.
Aber gerade, weil es eine beliebte Abkürzung ist, sollte auch durch ein Schild verdeutlicht werden, dass ein Betreten untersagt ist.
3. Und müsste dann das Tor nicht auch während der Öffnungszeiten geschlossen bleiben?
Damit der Zaun seine Funktion erfüllt, sollte auch das Tor geschlossen werden, da sonst von Außenstehenden interpretiert werden könnte, dass ein Betreten nicht grundsätzlich unerwünscht ist, sondern vielmehr das Betreten nur durch das offene Tor gewünscht wird.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze