Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.)
Nein.
Jede Abweichung von der gesetzlichen Regelung zulasten des Mieters ist unwirksam.
zu 2.)
Ziehen Sie einen Kündigungsausschluss für maximal vier Jahre in Betracht. Beachten Sie, dass der Mietvertrag einen ausdrücklichen Grund für die zeitliche Begrenzung enthalten muss (siehe Vertragsformulare im Schreibwarenhandel).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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