Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ich unterstelle zunächst einmal, dass es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelte. Dieser Vergleich ist nach dem Wortlaut des § 779 BGB
nur dann unwirksam, solange der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dieser Fall liegt hier nicht vor, da Sie ja über den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht irrten.
Desweiteren kann man noch an § 313 BGB
(Störung der Geschäftsgrundlage) denken. Allerdings haben Sie sich nicht über die Umstände, die Vertragsgrundlage wurden, geirrt bzw. hat sich diese nach Vertragsschluss nicht wesentlich geändert.
Sie haben vielmehr leider hinsichtlich der Konsequenzen bei einem Verstoss gegen die zentrale Vereinbarung zwischen Ihnen und der Gegenseite übersehen, dass die Sanktionen nur einseitig und zu Ihren Lasten geregelt wurden.
Salvatorische Klauseln besagen üblicherweise, dass bei Unwirksamkeit einer Detailregelung die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt wird.
Die Salvatorische Klausel kann deswegen kaum zu einer "Ergänzung" des Vergleichs führen können - dies aber unter dem Vorbehalt, dass mir die genaue Formulierung des Vergleichs nicht vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
Diese Antwort ist vom 07.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst:
Danke für die schnelle Antwort.
In der salvatorischen Klausel steht - wie Sie sagten - dass: (...)einzelnen Bestimmung unwirksam sein oder werden, etc..
... bei objektiver Betrachtung kommt die Bestimmung, die,...
Dort steht jedoch auch:
" Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken aus diesem Vergleich "
Meines Erachtens ist das eine Lücke. Meines Erachtens wird die Vertragsstrafe an mich dadurch geregelt, aufgrund des Satzes am Ende der Salvatorischen Klausel:
"Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken aus diesem Vergleich".
Sehe ich das falsch?
Dann kann da ja gleich stehen, dass die Firma nach wie vor das machen darf, was sie nicht machen wollte,...
Guten Abend,
da muss ich Ihnen leider widersprechen:
Eine Lücke liegt vor, wenn BEIDE Seiten etwas übersehen haben. Sie ist dann so zu schliessen, wie BEIDE Seiten dies bei verständiger Würdigung Ihrer Vertragsabsichten von Anfang an vorgenommen hätten.
Die Gegenseite hat hier sicherlich ganz andere Vorstellungen, so dass schlussendlich m.E. die Salvatorische Klausel Ihnen leider nicht weiterhilft.
Mit freundlichen Grüssen
RA Schimpf