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Ihre Antwort auf die fehlende Unterschrift bei Bescheiden / §37 VwVfG

12. März 2018 11:37 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wie ist das Verhältnis von § 37 VwVfG und § 126 BGB i.V. mit § 125 BGB bezüglich des Schriftformerfordernis zu verstehen?

Es besteht kein Widerspruch zwischen den Formerfordernissen des VwVfG und denen des BGB, da sie verschiedene Lebenssachverhalte regeln. Im Falle eines Verwaltungsaktes schreibt das VwVfG unter bestimmten Voraussetzungen keine Unterschrift vor, wodurch die §§ 125, 126 BGB nicht einschlägig sind und kein Verstoß vorliegt. Das VwVfG ist gegenüber dem BGB auch nicht nachrangig

https://www.frag-einen-anwalt.de/Bescheid-eine-Behoerde--f219248.html

Sehr geehrter Herr Volke,

das verstehe wer kann.Der §37 VwVfG steht doch im Widerspruch zu den § 126 BGB i.V. mit §125 BGB .
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6.12. 1988 BverwG 9 C 40.87 ). Es verstößt deshalb gegen die gesetzlichen Schriftform-vorschriften. Durch eine nicht ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung liegt daher nach der Rechtslage noch nicht einmal formalrechtlich ein wirksames Schreiben vor. Materiell rechtlich ist der Verwaltungsakt ohnedies nichtig.
Die Schriftstücke, bedürfen einer Unterschrift und zwar mit Vor- und Familiennamen, in leserlicher Form, ohne die Kennzeichnung „i.A.=im Auftrag", es sei denn, es liegt eine Vollmacht bei, aus der ersichtlich ist, in wessen Auftrag gehandelt wurde. Nach der ständigen Rechtssprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert.Sehen Sie dazu BGH-Urteile V ZR 139/87 und VI ZB 81/05 sowie BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70 .
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 ); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B92.02 a.a.O.)
Wie kann es sein, daß in einen nachrangigen Gesetz etwas anderes bestimmt wird und Entscheidungen der obersten Gerichte ignoriert werden oder wird es von mir nur falsch interpretiert?

Mit freundlichen Grüßen

12. März 2018 | 12:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

es besteht kein Widerspruch zwischen § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG sowie den anderen spezialgesetzlichen Regelungen z.B. im Sozial- oder Steuerrecht und den §§ 125 und 126 BGB .

Formnichtigkeit besteht nur für ein "Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt [...]." (§ 125 S. 1 BGB ).

§ 126 Abs. 1 BGB : "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss [...] durch Namensunterschrift [...] unterzeichnet werden."

§ 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG : "Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. "

Im Falle eines Verwaltungsaktes schreibt § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen gerade keine (normalerweise) für die Schriftform vorgesehene Unterschrift vor. Damit sind die §§ 125 , 126 BGB - wenn sie denn anwendbar sind/wären - nicht einschlägig und es liegt auch kein Verstoß dagegen vor.
Das VwVfG ist gegenüber dem BGB auch nicht nachrangig. Es werden schlicht verschiedene Lebenssachverhalte geregelt.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten.
Nutzen Sie bitte bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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