Sehr geehrter Ratsuchender,
es besteht kein Widerspruch zwischen § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG
sowie den anderen spezialgesetzlichen Regelungen z.B. im Sozial- oder Steuerrecht und den §§ 125
und 126 BGB
.
Formnichtigkeit besteht nur für ein "Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt [...]." (§ 125 S. 1 BGB
).
§ 126 Abs. 1 BGB
: "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss [...] durch Namensunterschrift [...] unterzeichnet werden."
§ 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG
: "Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. "
Im Falle eines Verwaltungsaktes schreibt § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG
unter den dort genannten Voraussetzungen gerade keine (normalerweise) für die Schriftform vorgesehene Unterschrift vor. Damit sind die §§ 125
, 126 BGB
- wenn sie denn anwendbar sind/wären - nicht einschlägig und es liegt auch kein Verstoß dagegen vor.
Das VwVfG ist gegenüber dem BGB auch nicht nachrangig. Es werden schlicht verschiedene Lebenssachverhalte geregelt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten.
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Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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